Gericht verbietet Opfer von sexueller Belästigung WhatsApp-Nutzung

Wenn die eigenen Kinder von einer dritten Person per Messenger sexuell belästigt werden, kann man sich selbst schnell in einer Situation wiederfinden, in der man sehr akkurat gerichtliche Auflagen zu befolgen hat. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld hervor.
In der Angelegenheit ging es um das Sorgerecht für die beiden minderjährigen Töchter getrennt lebender Eltern. Die beiden Mädchen wohnen bei ihrem Vater. Als die Ältere, die dieser Tage ihren 16. Geburtstag feiert, Anzeige erstattete, nachdem sie durch einen ehemaligen Mitschüler des Vaters über WhatsApp belästigt worden war, wollte die Mutter das alleinige Sorgerecht haben, zog den Antrag später allerdings zurück.

Trotz dessen beließ das zuständige Gericht es nicht dabei, die Sache zu den Akten zu legen. Dem Vater wurden stattdessen verschiedene Auflagen erteilt, da man "grundsätzliche rechtliche Bedenken" zur Nutzung von WhatsApp durch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren habe. Dieser muss nun dafür Sorge tragen, dass die beiden Töchter nicht noch einmal belästigt werden können - was die beiden Mädchen wohl weitgehend aus den normalen Kommunikationskanälen ihrer Altersgenossen ausschließen dürfte.

Monatlich ein ernstes Gespräch

Immerhin vermied es das Gericht, den Vater anzuweisen, seinen Töchtern das Smartphone ganz wegzunehmen. Jede von ihnen darf aber nur ein mobiles Gerät verwenden. Und der Vater muss WhatsApp von diesen löschen. Das gilt auch für alle anderen Messenger, bei denen eine "zwangsweise automatische Vernetzung" mittels der Telefonnummer erfolgt - was eigentlich auch für SMS gelten müsste und damit kaum umsetzbar wäre. Erlaubt wurde immerhin, ein Backup und gegebenenfalls einen Ausdruck der bisherigen Chats anzufertigen.

Weiterhin muss sich der Vater an jedem ersten Wochenende des Monats mit seinen Töchtern zusammensetzen und mit ihnen den aktuellen Stand der Nutzung der Geräte besprechen. Quartalsweise ist er außerdem verpflichtet, die Mobiltelefone auf unerlaubte Apps und jugendgefährdende Inhalte zu überprüfen. Die Auflagen gelten bei der älteren Tochter bis einen Tag vor ihrem 18. Geburtstag im August 2018, bei der jüngeren Tochter beschränkte sich das Gericht auf eine Frist bis einen Tag vor ihrem 16. Geburtstag im Jahr 2021.

Angesichts dessen, dass wichtige Teile der sozialen Kontakte bei sehr vielen Jugendlichen heute über WhatsApp gehalten werden, sind die Auflagen natürlich vor allem für die Töchter ein Problem. Welche Folgen die Sache für den eigentlichen Täter hat, wurde in dem Urteil nicht deutlich, da es Gegenstand eines anderen Verfahrens ist.

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