Betreiber des Spiele-Portals Gwarez kann nicht mit Milde rechnen
Der Betreiber des Spiele-Download-Portals Gwarez ist zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Außerdem muss er eine Geldstrafe in vierstelliger Höhe aufbringen. Das Portal wurde bereits vor einigen Jahren geschlossen und die juristische Auseinandersetzung zog sich seitdem hin.
Wie die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU), die den Strafantrag gestellt und den Prozess begleitet hatte, mitteilte, bestätigte das Landgericht Düsseldorf im Revisionsverfahren das Strafmaß: 18 Monate Haft, die zur Bewährung ausgesetzt wurden sowie 5.400 Euro Geldstrafe. Hinzu kommen noch die Verfahrenskosten.
Die Behörden wurden auf den jungen Mann aufmerksam, als sie bei einer polizeilichen Durchsuchung aufgrund einer anderen Sache Hinweise darauf fanden, dass das Warez-Portal von ihrem Verdächtigen betrieben wurde. Die Beamten schalteten daraufhin die GVU ein, die das Portal schon seit einiger Zeit unter Beobachtung hatte. Im Mai 2012 reichte die Organisation dann einen Strafantrag ein.
Außerdem kam man zu der Einschätzung, dass das Portal dem Zweck der Erwirtschaftung illegaler Gewinne diente. Auch in der Revision wurde ein vorsätzlich gewerblicher Betrieb bestätigt. Einen klaren Beleg dafür sah man darin, dass die "nicht wenigen Gelder", die mit der Plattform eingenommen wurden, über eine eigens gegründete Offshore-Firma im Ausland geleitet wurden.
Die Behörden wurden auf den jungen Mann aufmerksam, als sie bei einer polizeilichen Durchsuchung aufgrund einer anderen Sache Hinweise darauf fanden, dass das Warez-Portal von ihrem Verdächtigen betrieben wurde. Die Beamten schalteten daraufhin die GVU ein, die das Portal schon seit einiger Zeit unter Beobachtung hatte. Im Mai 2012 reichte die Organisation dann einen Strafantrag ein.
Offshore-Firma belegt gewerblichen Betrieb
In der Verhandlung habe der Beschuldigte versucht, sich darauf zurückzuziehen, dass er nur Links gepostet und die Inhalte nicht selbst verbreitet habe. Das Gericht folgte hier aber anderen Urteilen, die dies als öffentliches Zugänglichmachen einstuften, was ebenfalls unter Strafe steht. Bereits die erste Instanz hatte auch erklärt, in dem Betrieb des Portals "keine lässliche Jugendsünde" erkennen zu können. Da der Beschuldigte bereits bei Portalgründung volljährig war und die Jugendgerichtshilfe keinen verzögerten persönlichen Reifungsprozess feststellen konnte, wurde das Erwachsenenstrafrecht angewandt.Außerdem kam man zu der Einschätzung, dass das Portal dem Zweck der Erwirtschaftung illegaler Gewinne diente. Auch in der Revision wurde ein vorsätzlich gewerblicher Betrieb bestätigt. Einen klaren Beleg dafür sah man darin, dass die "nicht wenigen Gelder", die mit der Plattform eingenommen wurden, über eine eigens gegründete Offshore-Firma im Ausland geleitet wurden.
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Christian Kahle
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