Gebühr für Handy-Rechnung per Post nicht rechtens
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat heute ein Urteil veröffentlicht, in dem das Verlangen einer zusätzlichen Gebühr für eine postalisch zugeschickte Rechnung als unrechtmäßig bezeichnet wird. Ähnliches gilt für das "SIM-Karten-Pfand."
Das Urteil, das der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) heute auf seiner Webseite veröffentlicht hat (PDF), stellt fest, dass eine Zusatzgebühr von 1,50 Euro für die Zusendung der Rechnung per Post nicht rechtmäßig ist. Der vzbv hatte gegen das Unternehmen Drillisch Telecom GmbH geklagt und vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main Recht bekommen.
Im Urteil stellt das Gericht fest, dass eine derartige Praxis jene Kunden benachteilige, die keinen Internet-Zugang haben. Denn diese können die Rechnung nicht über das Web-Portal des jeweiligen Telekommunikationsproviders abrufen und speichern. Gleichzeitig habe aber das Unternehmen ein Interesse, dass der Kunde eine Rechnung erhält. Ein zusätzliches Entgelt darf dabei jedoch nicht verrechnet werden, was auch für eine Papier-Rechnung per Post gelte, da ein Provider nicht ausschließlich Online-Rechnungen versenden dürfe.
Der vzbv konnte auch einen zweiten Erfolg vor Gericht vermelden: Denn das Frankfurter Gericht erklärte eine weitere Praxis für nicht rechtens, nämlich eine Klausel, wonach die Kunden 29,65 Euro Pfand für die SIM-Karte zahlen mussten.
Die Verbraucherschützer hatten dieses "SIM-Pfand" kritisiert, da man die Karte innerhalb von drei Wochen in "einwandfreiem Zustand" an den Anbieter zurückschicken musste, nachdem der Vertrag zu Ende gegangen ist. Der Beklagte hatte argumentiert, dass man die eingesammelten SIM-Karten durch eine Fachfirma vernichten lasse und auf Mehrkosten verwiesen.
Der vzbv hatte dagegengehalten, dass es keinen Grund für eine Frist gebe und es zudem keine Rolle spiele, ob die Karte beschädigt ist oder nicht. Im Gegenteil liege es im Datenschutz-Interesse des Kunden, die SIM-Karte und etwaige darauf befindliche Daten selbst zu vernichten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Beklagte hat Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.
Im Urteil stellt das Gericht fest, dass eine derartige Praxis jene Kunden benachteilige, die keinen Internet-Zugang haben. Denn diese können die Rechnung nicht über das Web-Portal des jeweiligen Telekommunikationsproviders abrufen und speichern. Gleichzeitig habe aber das Unternehmen ein Interesse, dass der Kunde eine Rechnung erhält. Ein zusätzliches Entgelt darf dabei jedoch nicht verrechnet werden, was auch für eine Papier-Rechnung per Post gelte, da ein Provider nicht ausschließlich Online-Rechnungen versenden dürfe.
Der vzbv konnte auch einen zweiten Erfolg vor Gericht vermelden: Denn das Frankfurter Gericht erklärte eine weitere Praxis für nicht rechtens, nämlich eine Klausel, wonach die Kunden 29,65 Euro Pfand für die SIM-Karte zahlen mussten.
Die Verbraucherschützer hatten dieses "SIM-Pfand" kritisiert, da man die Karte innerhalb von drei Wochen in "einwandfreiem Zustand" an den Anbieter zurückschicken musste, nachdem der Vertrag zu Ende gegangen ist. Der Beklagte hatte argumentiert, dass man die eingesammelten SIM-Karten durch eine Fachfirma vernichten lasse und auf Mehrkosten verwiesen.
Der vzbv hatte dagegengehalten, dass es keinen Grund für eine Frist gebe und es zudem keine Rolle spiele, ob die Karte beschädigt ist oder nicht. Im Gegenteil liege es im Datenschutz-Interesse des Kunden, die SIM-Karte und etwaige darauf befindliche Daten selbst zu vernichten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Beklagte hat Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.
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