Facebook verliert Streit mit Verbraucherschützern
Das Social Network Facebook hat eine bereits länger währende Auseinandersetzung mit deutschen Verbraucherschützern verloren. Der inzwischen entschärfte Friend Finder wurde nun auch in einem Urteil des Landgerichts Berlin als rechtswidrig eingestuft. Aber auch verschiedene Teile der Geschäftsbedingungen sind nicht mit deutschen Gesetzen vereinbar.
"Das Urteil ist ein Meilenstein. Facebook und Co. müssen den Datenschutz in Europa respektieren", kommentierte Gerd Billen, Chef des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (VZBV), die Entscheidung. Beim Friend Finder kritisierte das Gericht, dass die Facebook-Mitglieder dazu verleitet werden, Namen und E-Mail-Adressen von Freunden zu importieren, die selbst nicht bei Facebook sind. Diese erhalten daraufhin eine Einladung, ohne dazu eine Einwilligung erteilt zu haben.
Das Gericht urteilte, die Nutzer müssten klar und deutlich informiert werden, dass durch den Friend Finder ihr gesamtes Adressbuch zu Facebook importiert und für Freundeseinladungen genutzt wird. Dies findet bislang nicht statt. Zwar hat Facebook die Anwendung inzwischen leicht modifiziert, nach Auffassung des VZBV allerdings nicht ausreichend. "Dass man Facebook sein komplettes Adressbuch überlässt, ist nach wie vor nicht ohne Weiteres erkennbar", kritisierte Billen.
Weiterhin urteilte das Gericht, Facebook dürfe sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ein umfassendes weltweites und kostenloses Nutzungsrecht an Inhalten einräumen lassen, die Facebook-Mitglieder in ihr Profil einstellen. Vielmehr bleiben die Mitglieder Urheber ihrer selbst komponierten Musiktitel oder eigenen Bilder. Facebook darf diese Werke nur nach Zustimmung der Nutzer verwenden.
Rechtswidrig ist nach Auffassung der Richter außerdem die Einwilligungserklärung, mit der die Nutzer der Datenverarbeitung zu Werbezwecken zustimmen. Zudem müsse Facebook sicherstellen, dass es über Änderungen der Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen rechtzeitig informiert, heißt es in dem Urteil.
Das Gericht urteilte, die Nutzer müssten klar und deutlich informiert werden, dass durch den Friend Finder ihr gesamtes Adressbuch zu Facebook importiert und für Freundeseinladungen genutzt wird. Dies findet bislang nicht statt. Zwar hat Facebook die Anwendung inzwischen leicht modifiziert, nach Auffassung des VZBV allerdings nicht ausreichend. "Dass man Facebook sein komplettes Adressbuch überlässt, ist nach wie vor nicht ohne Weiteres erkennbar", kritisierte Billen.
Weiterhin urteilte das Gericht, Facebook dürfe sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ein umfassendes weltweites und kostenloses Nutzungsrecht an Inhalten einräumen lassen, die Facebook-Mitglieder in ihr Profil einstellen. Vielmehr bleiben die Mitglieder Urheber ihrer selbst komponierten Musiktitel oder eigenen Bilder. Facebook darf diese Werke nur nach Zustimmung der Nutzer verwenden.
Rechtswidrig ist nach Auffassung der Richter außerdem die Einwilligungserklärung, mit der die Nutzer der Datenverarbeitung zu Werbezwecken zustimmen. Zudem müsse Facebook sicherstellen, dass es über Änderungen der Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen rechtzeitig informiert, heißt es in dem Urteil.
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