Telekom klagt erfolgreich gegen Sperrverfügung
Die Deutsche Telekom konnte sich erfolgreich gegen eine Anordnung der Bezirksregierung Düsseldorf zur Sperrung der Webseiten zweier großer Sportwettenanbieter mit Sitz im Ausland wehren. Laut einem heute verkündeten Urteil des Verwaltungsgerichts Köln ist diese rechtswidrig.
Im Jahr 2010 verpflichtete die Bezirksregierung Düsseldorf, die für derartige Anordnungen in Nordrhein-Westfalen zuständig ist, die Telekom, die über ihr Netz zugänglichen Webseiten zu blockieren, da über diese vom Ausland aus in Deutschland unerlaubte Sportwetten anbieten.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und stellte fest, dass die Klägerin als bloßer Access-Provider nach dem gestuften Haftungs- und Verantwortungssystem des Telemediengesetzes nicht für die Inhalte der Domains der beiden Sportwettenanbieter verantwortlich ist - auch wenn sie um deren Rechtswidrigkeit wisse.
Die Telekom könne auch nicht nach allgemeinem Ordnungsrecht in Anspruch genommen werden. Denn die Bezirksregierung Düsseldorf habe die Klägerin gezielt als einen der beiden großen Anbieter in Nordrhein-Westfalen in Anspruch genommen, ohne ein schlüssiges Gesamtkonzept zum gleichzeitigen Vorgehen gegen alle Access-Provider in Nordrhein-Westfalen zu haben.
Dadurch werde in wettbewerbsverzerrender Weise in das Marktgeschehen und die Grundrechte der Klägerin eingegriffen, so das Gericht. Diese müsse zu Recht besorgt darüber sein, durch die angefochtene Anordnung als "zensierende" Anbieterin stigmatisiert zu werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen es kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt werden. Ob die Bezirksregierung Düsseldorf diesen Schritt gehen wird, ist noch nicht entschieden.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und stellte fest, dass die Klägerin als bloßer Access-Provider nach dem gestuften Haftungs- und Verantwortungssystem des Telemediengesetzes nicht für die Inhalte der Domains der beiden Sportwettenanbieter verantwortlich ist - auch wenn sie um deren Rechtswidrigkeit wisse.
Die Telekom könne auch nicht nach allgemeinem Ordnungsrecht in Anspruch genommen werden. Denn die Bezirksregierung Düsseldorf habe die Klägerin gezielt als einen der beiden großen Anbieter in Nordrhein-Westfalen in Anspruch genommen, ohne ein schlüssiges Gesamtkonzept zum gleichzeitigen Vorgehen gegen alle Access-Provider in Nordrhein-Westfalen zu haben.
Dadurch werde in wettbewerbsverzerrender Weise in das Marktgeschehen und die Grundrechte der Klägerin eingegriffen, so das Gericht. Diese müsse zu Recht besorgt darüber sein, durch die angefochtene Anordnung als "zensierende" Anbieterin stigmatisiert zu werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen es kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt werden. Ob die Bezirksregierung Düsseldorf diesen Schritt gehen wird, ist noch nicht entschieden.
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Christian Kahle
Redakteur bei WinFuture
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