Bundesverwaltungsgericht kassiert GEZ-Bescheide
Zur Frage der Rundfunkgebührenpflicht für beruflich eingesetzte Computer und andere Geräte hat nun auch das Bundesverwaltungsgericht ein Urteil gefällt. Die Gebührenbescheide der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten, die durch die GEZ verschickt wurden, wurden aufgehoben.
Gegen die Forderungen hatten drei Freiberufler geklagt, die einen Teil ihrer Wohnungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit nutzen und hier mit internetfähigen PCs arbeiten. In den anderen, ausschließlich privat genutzten Räumen waren herkömmliche Fernseh- und Rundfunkgeräte vorhanden, für die Gebühren entrichtet wurden.
Die Rundfunkanstalten verlangten nun aber auch für die beruflich genutzten Rechner Gebühren. Sie legten die Arbeitsbereiche der Freiberufler als separate Geschäftsräume aus, die bei der Gebührenberechnung gesondert behandelt werden. Die Kläger beriefen sich hingegen auf die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte auf dem gleichen Grundstück wie die privat genutzten Fernseher.
Bereits die Vorinstanzen hatten den Klägern Recht gegeben und die Gebührenbescheide aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen gerichteten Revisionen nun zurückgewiesen. Zu dieser Entscheidung trugen laut dem Urteil zwei Faktoren bei.
Einerseits seien die von Freiberuflern beruflich genutzten Geräte nicht selten tragbar (Laptops, Smartphones) und entzögen sich von daher einer festen Zuordnung zu bestimmten Räumlichkeiten. Andererseits dienen sie - vor allem im nichtprivaten Bereich - häufig nicht dem Rundfunkempfang, sondern werden als Arbeitsmittel benutzt.
Die Rundfunkanstalten verlangten nun aber auch für die beruflich genutzten Rechner Gebühren. Sie legten die Arbeitsbereiche der Freiberufler als separate Geschäftsräume aus, die bei der Gebührenberechnung gesondert behandelt werden. Die Kläger beriefen sich hingegen auf die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte auf dem gleichen Grundstück wie die privat genutzten Fernseher.
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Christian Kahle
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