Urheberabgaben auf PCs vor dem Verfassungsgericht
In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs hieß es, dass Computer nicht zum Kopieren gedruckter Werke gedacht sind und dies ohne Zusatzgeräte, auf die nicht bereits eine Abgabe fällig wird, auch nicht können. Für eine gesonderte Vergütung für das Kopieren digitaler Texte bestehe demnach ebenfalls keine Veranlassung (wir berichteten).
Die VG Wort sieht darin eine Ungleichbehandlung von Autoren, die ihre Texte auf digitalen Datenträgern oder im Internet veröffentlichen. Während bei einer Anfertigung einer Kopie auf Papier Tantiemen an den Autor fließen, sei dies bei elektronischen Kopien nicht der Fall. Mit einer Verfassungsbeschwerde wolle man dagegen vorgehen, kündigte die Gesellschaft an.
In dem Verfahren, dass beispielhaft gegen Fujitsu-Siemens geführt wurde, wollte die VG Wort ursprünglich eine Abgabe von 30 Euro pro verkauftem PC durchsetzen. Letztlich wurden ihr in einer niedrigeren Instanz 12 Euro bewilligt, was der Bundesgerichtshof allerdings rückgängig machte.
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Christian Kahle
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