Vorsicht: Glasfaseranbieter tricksen gerne mit der Vertragslaufzeit

Wer in einem Glasfaser-Ausbaugebiet wohnt, dürfte die Situation kennen: Kaum werden die Planungen konkret, versuchen Provider den Nutzern neue Tarife zu verkaufen. Mit der Mindestvertragslaufzeit nehmen sie es dabei oft nicht so genau.
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Vertragsbeginn zählt

Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz weist Kunden von Glasfaseranbietern darauf hin, ihre Vertragsunterlagen und insbesondere die angegebenen Laufzeiten genau zu prüfen. Hintergrund ist die Beobachtung, dass manche Provider den Beginn der maximal zulässigen Mindestvertragslaufzeit nicht auf das Datum des Vertragsabschlusses legen, sondern erst auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Aktivierung des Glasfaseranschlusses. Dadurch kann sich die Vertragsbindung deutlich verlängern, im Extremfall um mehrere Monate oder sogar Jahre.

Nach geltendem Recht darf die Mindestvertragslaufzeit für Telekommunikationsverträge grundsätzlich 24 Monate nicht überschreiten. Zudem muss sie mit dem Tag des Vertragsabschlusses beginnen. Im Anschluss daran können Kunden monatlich kündigen. Seit 2017 sind Anbieter verpflichtet, auf ihren monatlichen Rechnungen sichtbar zu machen, wann die Laufzeit begonnen hat, wann sie endet und bis zu welchem Stichtag eine Kündigung eingegangen sein muss.


Laut Michael Gundall, Technikreferent der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, beginnt die Mindestvertragslaufzeit "in der Regel mit dem Erhalt der Auftragsbestätigung". Diese Sichtweise werde auch durch ein aktuelles Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2024 gestützt. Das Urteil sei zwar noch nicht rechtskräftig, zeige aber eine klare Tendenz in der Rechtsprechung.

Verbraucherzentrale hilft

Dennoch würden viele Anbieter in ihren Rechnungen weiterhin das Aktivierungsdatum als Vertragsbeginn ausweisen und damit von der fehlenden Rechtskenntnis vieler Kunden profitieren. Verbraucher sollten daher in ihrem Kundenkonto oder auf den monatlichen Rechnungen nachsehen, ob die dort hinterlegten Daten korrekt sind.

Stimmt etwas nicht, stellt die Verbraucherzentrale einen kostenlosen Musterbrief zur Verfügung, mit dem eine Korrektur beim Anbieter eingefordert werden kann. Falls sich ein Anbieter trotz Aufforderung weigert, die Vertragsdaten zu berichtigen, bietet die Verbraucherzentrale weitere Unterstützung an.

Zusammenfassung
  • Glasfaseranbieter rechnen Vertragslaufzeit oft erst ab Aktivierung
  • Laut Gesetz darf Mindestlaufzeit maximal 24 Monate ab Vertragsschluss betragen
  • Laufzeitbeginn erfolgt rechtlich mit Erhalt der Auftragsbestätigung
  • Urteil des OLG Hamburg vom 19. Dezember 2024 stützt diese Rechtsauffassung
  • Viele Provider profitieren von der mangelnden Rechtskenntnis der Kunden
  • Verbraucherzentrale stellt kostenlosen Musterbrief zur Korrektur bereit

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