Warnung: Viele Telekom-Kunden fühlen sich von 1N Telecom getäuscht

Die Art der Werbung ist mindestens fragwürdig, die Absichten laut Verbraucherschützern klar: Aktuell häufen sich die Beschwerden von Telekom-Kunden, die sich durch ein Schreiben der 1N Telecom GmbH getäuscht fühlen. Das Unternehmen ist ein alter Bekannter.
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Seit Wochen melden sich bei den Verbraucherschutz-Zentralen in Deutschland Kunden der Telekom, die Post von der 1N Telecom GmbH erhalten hatten. Darin werden die Angeschrieben persönlich adressiert, auch die aktuelle Festnetznummer findet Erwähnung. Zweck des Schreibens sei der Abschluss eines neuen DSL-Anschlusses, das sei ganz leicht unter Angabe der IBAN und einer Unterschrift möglich.

"Zahlreiche Verbraucher:innen haben sich auch an uns gewandt, weil sie den Brief für ein Schreiben der Deutschen Telekom hielten und davon ausgegangen sind, mit ihrer Unterschrift lediglich ihren bestehenden Telefontarif zu wechseln. Das jedoch ist nicht der Fall", so auch die Verbraucherzentrale Berlin (via Golem) in einer Mitteilung von Anfang August.


Komplizierter Rückweg

Kunden, die sich getäuscht fühlen, raten die Verbraucherschutzexperten dringend, vom Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen Gebrauch zu machen. Die Übersendung des entsprechenden Schreibens sollte zum Beispiel durch ein Einwurf-Einschreiben dokumentiert werden. Wurde der Widerruf erfolgreich vom Unternehmen bestätigt, muss dann auch noch der Portierungsauftrag beim alten Anbieter rückgängig gemacht werden.

Wie die Verbraucherschützer warnen, kann die verfrühte Rücknahme der Portierung beim alten Anbieter zu einer Schadensersatzpflicht führen. Vergleichbare Fälle hätten gezeigt, dass die 1N Telecom GmbH "teilweise einen dreistelligen Schadensersatzbetrag" fordert. Ist die Widerrufsfrist verstrichen, muss der neue Tarif für die angegebene Zeit bezahlt werden.

Alter Bekannter

Die 1N Telecom GmbH ist den Verbraucherschützern dabei ein alter Bekannter. Nach Klage des Verbraucherzentrale-Bundesverbands (vzbv) wurde das Unternehmen unter anderem im letzten Jahr zur Unterlassung verurteilt, in der Widerrufsbelehrung eine E-Mail-Adresse anzugeben, an die gar keine Mails zugestellt werden können.

Für das Unternehmen könnten jetzt weitere rechtliche Fragen aufkommen. Werbeschreiben mit persönlichen Daten sind nur zulässig, wenn die Einwilligung für eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung vorliegt. Doch viele Verbraucher führen in ihren Beschwerden an, sich vor Erhalt des Schreibens nicht an einen Kontakt mit der 1N Telecom GmbH erinnern zu können.

Zusammenfassung
  • 1N Telecom GmbH verschickt Werbung an Telekom-Kunden
  • Verbraucherschützer: Kunden fühlen sich getäuscht
  • Verbraucherschützer raten zu Widerruf und Dokumentation
  • Datenverarbeitung eigentlich nur mit Einwilligung der Kunden erlaubt


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