Nutzerdaten von Telekom.de landen rechtswidrig bei Google in den USA
Die Verbraucherzentrale NRW hat sich vor Gericht gegen die Telekom durchgesetzt. Das Landgericht Köln untersagte der Telekom jetzt, bei Nutzung der Website "www.telekom.de" personenbezogene Daten zu Analyse- und Marketingzwecken in die USA zu übermitteln.
Konkret geht es um die IP-Adresse, Informationen über den genutzten Browser und das verwendete Endgerät, erläutert die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Diese Daten werden an Google Server in den USA gesendet - und das ist ein Problem, da es in den USA kein ausreichendes Datenschutzniveau gibt, das mit den deutschen Bestimmungen mithält. Die Telekom nutzte bisher einen allgemeinen Cookie-Banner, mit dem Nutzer eine einfache Zustimmung beim Besuch der Website über den Button "Alle akzeptieren" abgeben konnten. Verbraucherschutz: Wenn der Datenschutz beim Couponheft endet
"Unternehmen müssen sicherstellen, dass unsere Datenschutzstandards auch über Landesgrenzen hinweg eingehalten werden. Erfüllen Sie die besonderen Anforderungen daran nicht, dürfen wertvolle Verbraucherdaten nicht übermittelt werden", erklärt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. Dementsprechend begrüßt man bei den Verbraucherschützern das Urteil des Landgerichts Köln. Das Urteil ist auch deshalb interessant, da das LG Köln als eines der ersten Gerichte nun einen Verstoß gegen die Grundsätze der "Schrems II"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) festgestellt hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Siehe auch:
Diese Daten werden an Google Server in den USA gesendet - und das ist ein Problem, da es in den USA kein ausreichendes Datenschutzniveau gibt, das mit den deutschen Bestimmungen mithält. Die Telekom nutzte bisher einen allgemeinen Cookie-Banner, mit dem Nutzer eine einfache Zustimmung beim Besuch der Website über den Button "Alle akzeptieren" abgeben konnten. Verbraucherschutz: Wenn der Datenschutz beim Couponheft endet
Übermittlung ist rechtswidrig
Dabei erfährt der Besucher aber nichts über die Übermittlung in die USA oder gibt allgemeiner gesagt keine ausdrückliche Einwilligung für die Drittlandübermittlung. Das Landgericht Köln hat daher die Übermittlung von personenbezogenen Daten bei Besuch der Webseite www.telekom.de an Google als rechtswidrig bewertet."Unternehmen müssen sicherstellen, dass unsere Datenschutzstandards auch über Landesgrenzen hinweg eingehalten werden. Erfüllen Sie die besonderen Anforderungen daran nicht, dürfen wertvolle Verbraucherdaten nicht übermittelt werden", erklärt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. Dementsprechend begrüßt man bei den Verbraucherschützern das Urteil des Landgerichts Köln. Das Urteil ist auch deshalb interessant, da das LG Köln als eines der ersten Gerichte nun einen Verstoß gegen die Grundsätze der "Schrems II"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) festgestellt hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Zusammenfassung
- Verbraucherzentrale NRW erstreitet sich vor Gericht Recht gegen Telekom
- LG Köln untersagt Telekom, personenbezogene Daten in USA zu übermitteln
- Datenübermittlung ohne ausdrückliche Einwilligung des Nutzers
- Verbraucherschützer begrüßen Urteil des LG Köln
- Urteil noch nicht rechtskräftig
Siehe auch:
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