EU: E-Mail-Adressen und IPs von Piraten müssen nicht mitgeteilt werden
Das höchste europäische Gericht hat eine Entscheidung getroffen, dass Plattformen wie YouTube bei Piraterie keine Informationen wie E-Mail- und IP-Adressen oder Telefonnummern herausgeben müssen. Damit stellte man klar, dass mit "Adresse" nur die Postanschrift gemeint ist.
Die Entscheidung geht auf einen Fall von 2013 und 2014 zurück, damals luden drei YouTube-Nutzer die Filme Scary Movie 5 sowie Parker hoch. Constantin Film, das die Rechte an beiden Produktionen in Deutschland hält, hat das bemerkt und brachte die Sache vor Gericht, da die Streifen mehrere tausend Mal angesehen wurden.
In der Korrespondenz mit YouTube bzw. Google wollte Constantin die Herausgabe von persönlichen Details der mutmaßlichen Piraten erreichen, darunter auch E-Mail-Adressen, IPs, und Telefonnummern. Doch Google weigerte sich und die Sache landete vor Gericht.
Mit dieser Entscheidung waren beide Seiten nicht einverstanden, also landete der Fall zunächst vor dem Bundesgerichtshof, dieser reichte ihn an den Europäischen Gerichtshof weiter. Man wollte wissen, was genau mit "Adresse" (Artikel 8 in der EU-Urheberrecht -Richtlinie) gemeint ist.
Mittlerweile hat das Luxemburger Gericht eine Entscheidung getroffen und wie TorrentFreak berichtet, gab der EuGH Google bzw. YouTube Recht. Demnach meint die EU-Copyright-Direktive mit Adresse tatsächlich nur die postalische Anschrift. Der Fall geht damit an die deutschen Gerichte zurück, die Grundsatzentscheidung schafft aber notwendige Klarheit zu diesem Teil des EU-Rechts.
In der Korrespondenz mit YouTube bzw. Google wollte Constantin die Herausgabe von persönlichen Details der mutmaßlichen Piraten erreichen, darunter auch E-Mail-Adressen, IPs, und Telefonnummern. Doch Google weigerte sich und die Sache landete vor Gericht.
Was ist eine "Adresse"?
Nachdem ein Frankfurter Gericht in erste Instanz Google Recht gab, wurde die Entscheidung in zweiter Instanz teilweise aufgehoben und YouTube wurde angewiesen, eine Teil der geforderten Informationen herauszugeben. So sollte die Videoplattform Mail-Adressen, nicht aber IPs und Telefonnummern bereitstellen.Mit dieser Entscheidung waren beide Seiten nicht einverstanden, also landete der Fall zunächst vor dem Bundesgerichtshof, dieser reichte ihn an den Europäischen Gerichtshof weiter. Man wollte wissen, was genau mit "Adresse" (Artikel 8 in der EU-Urheberrecht -Richtlinie) gemeint ist.
Mittlerweile hat das Luxemburger Gericht eine Entscheidung getroffen und wie TorrentFreak berichtet, gab der EuGH Google bzw. YouTube Recht. Demnach meint die EU-Copyright-Direktive mit Adresse tatsächlich nur die postalische Anschrift. Der Fall geht damit an die deutschen Gerichte zurück, die Grundsatzentscheidung schafft aber notwendige Klarheit zu diesem Teil des EU-Rechts.
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Witold PryjdaSenior Redakteur
Seit 1996 im Journalismus, ausgebildet an der Österreichischen Medienakademie. Sein Spektrum reicht von Robotern und KI über E-Autos bis zur Militärtechnik.
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