Handy am Steuer: Start-Stopp-Funktion kann vor Bußgeld schützen
In manchen Autos soll eine Start-Stopp-Automatik für einen geringeren Spritverbrauch in Standphasen sorgen. Nach einem neuen Urteil kann das schlaue System aber auch vor einem Bußgeld bewahren: Ist der Motor aus und das Auto steht, kann das Handy raus.
Das OLG Hamm sagt: Steht das Auto und der Motor ist aus, kann das Handy raus!
Im April 2013 hatte der betroffene Autofahrer an einer roten Ampel gehalten. Da sein Fahrzeug über eine Start-Stopp-Funktion verfügt, wurde dabei auch der Motor ausgeschaltet. Während der Wartezeit nutzte der Fahrer jetzt sein Mobiltelefon - und wurde vom Amtsgericht Dortmund deshalb zu einem Bußgeld von 40 Euro verurteilt. Dieses Urteil hebt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm jetzt auf.
Laut dem Gesetzestext soll das Handy-Verbot dafür sorgen, dass der Fahrer beide Hände für anfallende Fahraufgaben frei hat. Genau diese Aufgaben fallen laut dem Gericht eben nicht an, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet wurde. Dieser Beschluss ist rechtskräftig. In Zukunft müssen Polizisten, die eine Verstoß gegen das Handy-Verbot zur Anzeige bringen wollen, genau überprüfen, ob der Motor des Fahrzeugs eingeschaltet war. Gerichte werden die Start-Stopp-Automatik in Zukunft auf jeden Fall öfter als Schutzbehauptung zu hören bekommen.
Ausschalten und lostelefonieren
Seit dem Jahr 2000 ist es laut der Straßenverkehrsordnung verboten, während der Nutzung eines Kraftfahrzeugs ein Mobiltelefon zu gebrauchen. Diese Regel tritt in Kraft, sobald der Motor des Fahrzeugs gestartet wird. Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass das Telefonieren erlaubt ist, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet wurde. Diese Rechtssituation hat jetzt dazu geführt, dass ein Autofahrer trotz der Nutzung des Handys im Fahrzeug von einem Bußgeld freigesprochen wurde.
Das OLG Hamm sagt: Steht das Auto und der Motor ist aus, kann das Handy raus!
Im April 2013 hatte der betroffene Autofahrer an einer roten Ampel gehalten. Da sein Fahrzeug über eine Start-Stopp-Funktion verfügt, wurde dabei auch der Motor ausgeschaltet. Während der Wartezeit nutzte der Fahrer jetzt sein Mobiltelefon - und wurde vom Amtsgericht Dortmund deshalb zu einem Bußgeld von 40 Euro verurteilt. Dieses Urteil hebt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm jetzt auf.
Egal ob per Hand oder automatisch
Das OLG Hamm bestätigt in seiner Erklärung, dass das Telefonieren in einem stehenden Auto mit abgeschaltetem Motor nicht als Verstoß gegen das Handy-Verbot angesehen werden kann. Im Bezug auf den konkreten Fall stellt das Gericht fest, dass dies auch für ein Auto an einer roten Ampel gelte - ob dabei eine Start-Stopp-Automatik oder der Fahrer selbst für eine Abschaltung des Motors sorgt, ist nach der Auffassung der Richter dabei nicht relevant.Laut dem Gesetzestext soll das Handy-Verbot dafür sorgen, dass der Fahrer beide Hände für anfallende Fahraufgaben frei hat. Genau diese Aufgaben fallen laut dem Gericht eben nicht an, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet wurde. Dieser Beschluss ist rechtskräftig. In Zukunft müssen Polizisten, die eine Verstoß gegen das Handy-Verbot zur Anzeige bringen wollen, genau überprüfen, ob der Motor des Fahrzeugs eingeschaltet war. Gerichte werden die Start-Stopp-Automatik in Zukunft auf jeden Fall öfter als Schutzbehauptung zu hören bekommen.
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