EuGH: Abrufen von Web-Inhalten ist keine Urheberrechtsverletzung
Allein durch das Abrufen einer Webseite werden die Urheberrechte an den enthaltenen Inhalten nicht verletzt. Diese Grundsatzentscheidung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem seit Jahren andauernden Verfahren getroffen und damit die Rechtssicherheit für die Nutzer gefestigt.
Zu beschäftigen hatte sich das Gericht dabei mit einer Klage der Newspaper Licensing Agency's (NLA), die in Fragen der Rechteverwertung die Interessen mehrerer großer britischer Zeitungen vertritt. Dabei stand die Frage im Raum, ob bereits dann eine Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Inhalten vorliegt und Lizenzvereinbarungen nötig werden, wenn diese vom Server des Anbieters in den Cache des Rechners eines Internet-Nutzers kopiert werden.
"Unabhängig von der Entscheidung, ist doch nicht zu übersehen, wie irrational die Sache von Beginn an war", kommentierte Jakob Kucharczyk, Leiter des IT-Branchenverbandes Computer & Communications Industry Association, das Urteil. Auch wenn das Gericht eine klare Antwort gegeben habe, müsse man doch die Frage aufwerfen, inwieweit das aktuelle Urheberrecht überhaupt für die Digitale Ära geeignet sei.
Die Entscheidung dürfte für die großen Inhalte-Anbieter weitreichendere Folgen haben, als von der NLA eigentlich beabsichtigt. Denn die Grundsatzentscheidung beschränkt sich nicht auf bestimmte Inhalte, wie beispielsweise Texte auf der Webseite eines Presseverlages. Da es grundsätzlich um Inhalte geht, die nur in den Cache geladen werden, dürfte von nun an auch das Abrufen von Musik- oder Video-Streams nicht mehr als Vervielfältigung ausgelegt werden können.
Parallelen zum Leistungsschutzrecht
Die NLA versuchte im Umfeld des Prozesses klarzumachen, dass man mit der Klage keinesfalls die einzelnen Internet-Nutzer kriminalisieren wollte. Allerdings hoffte man wohl darauf, einen ähnlichen Spin in die Auseinandersetzung zu bekommen, wie es die deutschen Verlage beim Leistungsschutzrecht relativ erfolgreich geschafft haben. Letztlich wollte die NLA erreichen, dass die Internet-Provider zukünftig unter einem für die Verlage günstigeren Lizenzrecht arbeiten müssen - und letztlich vielleicht sogar einen Anteil an den Umsätzen, die durch die Bereitstellung von Internet-Anbindungen gemacht werden, an die Inhalte-Anbieter abzuführen haben."Unabhängig von der Entscheidung, ist doch nicht zu übersehen, wie irrational die Sache von Beginn an war", kommentierte Jakob Kucharczyk, Leiter des IT-Branchenverbandes Computer & Communications Industry Association, das Urteil. Auch wenn das Gericht eine klare Antwort gegeben habe, müsse man doch die Frage aufwerfen, inwieweit das aktuelle Urheberrecht überhaupt für die Digitale Ära geeignet sei.
Die Entscheidung dürfte für die großen Inhalte-Anbieter weitreichendere Folgen haben, als von der NLA eigentlich beabsichtigt. Denn die Grundsatzentscheidung beschränkt sich nicht auf bestimmte Inhalte, wie beispielsweise Texte auf der Webseite eines Presseverlages. Da es grundsätzlich um Inhalte geht, die nur in den Cache geladen werden, dürfte von nun an auch das Abrufen von Musik- oder Video-Streams nicht mehr als Vervielfältigung ausgelegt werden können.
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Christian Kahle
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