Nutzer haben das Recht, von Google vergessen zu werden
Der Suchmaschinenbetreiber Google kann unter bestimmten Bedingungen auch zur Entfernung von Links aus seinem Index verpflichtet werden, wenn diese auf wahre Tatsachen verweisen - zumindest wenn es um Privatpersonen geht.
In einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) wird Nutzern das Recht auf Vergessenwerden zugestanden. Wenn ein Nutzer beispielsweise seinen Namen in die Suchmaschine eingibt, kann dieser laut dem Urteil die Löschung bestimmter Links beantragen, die zu persönlichen Informationen führen.
Im konkreten Fall, der zu dem Verfahren führte, verlangte ein Spanier die Löschung von Hinweisen auf die Zwangsversteigerung seines Grundstückes. Dieses wurde aufgrund von Schulden bei der Sozialversicherung gepfändet. Der Vorgang ereignete sich bereits im Jahr 1998. In den ersten Instanzen in Spanien hatte er noch keinen Erfolg mit seiner Forderung, da die dortigen Gerichte ihr Augenmerk lediglich darauf legten, dass auf der Webseite einer Tageszeitung sowie in den Google-Ergebnislisten keine falschen Angaben wiedergegeben wurden.
Der Betroffene argumentierte hingegen, dass die Pfändung seit Jahren vollständig erledigt sei und keine Erwähnung mehr verdiene. Diese Einschätzung teilte der EuGH nun. Das Gericht beruft sich hier auf die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere das Recht auf die Privatsphäre.
Eine Person müsse daher die Möglichkeit haben, dass personenbezogene Daten nach einer gewissen Zeit nicht mehr allgemein zugänglich gehalten werden - auch wenn deren Veröffentlichung zum Zeitpunkt des Geschehens durchaus mit dem Gesetz zu vereinbaren ist. Allerdings muss Google hier nicht selbst aktiv werden, aber auf entsprechende Lösch-Anträge reagieren.
Im konkreten Fall, der zu dem Verfahren führte, verlangte ein Spanier die Löschung von Hinweisen auf die Zwangsversteigerung seines Grundstückes. Dieses wurde aufgrund von Schulden bei der Sozialversicherung gepfändet. Der Vorgang ereignete sich bereits im Jahr 1998. In den ersten Instanzen in Spanien hatte er noch keinen Erfolg mit seiner Forderung, da die dortigen Gerichte ihr Augenmerk lediglich darauf legten, dass auf der Webseite einer Tageszeitung sowie in den Google-Ergebnislisten keine falschen Angaben wiedergegeben wurden.
Der Betroffene argumentierte hingegen, dass die Pfändung seit Jahren vollständig erledigt sei und keine Erwähnung mehr verdiene. Diese Einschätzung teilte der EuGH nun. Das Gericht beruft sich hier auf die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere das Recht auf die Privatsphäre.
Google trägt Verantwortung
In dem Fall trägt laut dem Urteil auch nicht nur die Tageszeitung, auf deren Webseite die Informationen veröffentlicht wurden, sondern auch Google eine gewisse Verantwortung. Denn die Verarbeitung der Daten durch die Suchmaschine würden es Dritten letztlich ermöglichen, anhand der Durchführung einer Suche des Namens einen strukturierten Überblick über die zu ihr im Internet verfügbaren Informationen zu erhalten. Die Internetnutzer können somit ein mehr oder weniger detailliertes Profil der gesuchten Personen erstellen.Eine Person müsse daher die Möglichkeit haben, dass personenbezogene Daten nach einer gewissen Zeit nicht mehr allgemein zugänglich gehalten werden - auch wenn deren Veröffentlichung zum Zeitpunkt des Geschehens durchaus mit dem Gesetz zu vereinbaren ist. Allerdings muss Google hier nicht selbst aktiv werden, aber auf entsprechende Lösch-Anträge reagieren.
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Christian Kahle
Redakteur bei WinFuture
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