Pornos im Job: kein zwingender Kündigungsgrund

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat ein interessantes Urteil gefällt und damit die Erstinstanzen bestätigt: Ein Azubi, der bei der Arbeit Pornos im Internet schaut, muss nicht zwingend mit der Kündigung rechnen.
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Auch wenn es, wie im vorliegenden Fall, ein generelles Verbot des privaten Surfens am Arbeitsplatz gibt, das durch den Arbeitgeber ausgesprochen wurde. Private Internetnutzung kann durch den Arbeitgeber unterbunden werden, es besteht dann auch rechtlich die Möglichkeit, bei Verstößen eine Kündigung auszusprechen und das Arbeitsverhältnis zu beenden. Für Auszubildende gelten aber besondere Rechte und Pflichten, was zwar nicht zu einem Freifahrtschein berechtigt, aber zu einer interessanten Sonderstellung führen kann.

Der Arbeitgeber hatte im verhandelten Fall demnach seinen Auszubildenden mehrfach beim privaten Surfen während der Arbeitszeit erwischt und ihm schließlich die fristlose Kündigung ausgesprochen. Besonders pikant ist der Fall, da der junge Mann sich unstrittig im Internet zum wiederholten Male Pornos angeschaut hatte. Dabei handelte es sich um ein Möbelhaus, bei dem der Azubi sein drittes Lehrjahr absolvierte. Der Laptop befand sich mitten im Ausstellungsraum des Geschäfts.

Der junge Mann hatte noch so einiges auf dem Kerbholz, ging aber dennoch vor dem Arbeitsgericht als Sieger hervor. So hatte er beispielsweise auf den Namen seines Ausbildungsbetriebs bei Amazon bestellt und nicht gezahlt. Die daraus resultierende Kündigung wollte er sich jedoch nicht gefallen lassen. Er reichte eine Kündigungsschutzklage ein, der auch stattgegeben wurde. Der Arbeitgeber ging sofort in Berufung.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hebt nun mit dem Urteil den besonderen Schutz im Ausbildungsverhältnis hervor. Zwar habe der Azubi wissentlich das Internetverbot gebrochen, jedoch konnte das Gericht bereits in der ersten Instanz keine besondere Störung des Betriebsablaufs oder eine Gefährdung feststellen, die eine fristlose Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gerechtfertigt hätte.

Im Falle des Porno-Guckers war die Kündigung als nicht wirksam einzustufen. Hätte er während der Arbeit allerdings Webseiten besucht, die Schadsoftware verbreiten, oder sich über Firmengeheimnisse bei Facebook ausgelassen, hätte das Urteil anders ausgesehen. Gleiches würde für strafbares pornografisches Material gelten. Der Kläger (Arbeitgeber) konnte aber außer einer undifferenzierten Aussage über den Besuch diverses Pornoseiten keine Belege über das Internetverhalten des Azubis beibringen.
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