Online-Handel: Nicht neu ist nicht gleich gebraucht
In dem konkreten Fall hatte ein Händler auf einem Online-Auktionsportal ein Notebook angeboten. Dieses bezeichnete er als "B-Ware". Er selbst definierte dies auf der Auktionsseite als Produkte, die nicht mehr original verpackt oder deren Verpackungen beschädigt seien oder die schon einmal ausgepackt und von Kunden angeschaut worden wären.
Der Verkäufer betrachtete derartige Waren als gebraucht und verkürzte die gesetzliche Gewährleistungsfrist dafür in seinen Geschäftsbedingungen auf ein Jahr. Ein Konkurrent mahnte ihn allerdings ab, weil er dieses Vorgehen für unzulässig hielt. Da sich hier noch keine Einigung ergab, landete der Fall letztlich zur Entscheidung vor Gericht.
Das Oberlandesgericht Hamm stimmte dem Konkurrenten letztlich zu. Demnach könne ein gewerblicher Verkäufer nicht beliebig selbst festlegen, was gebrauchte Ware ist. Laut Gericht ist etwas erst dann gebraucht, wenn es seiner gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurde. Nur durch ein einmaliges Auspacken und Vorführen der Ware sei diese nicht schon als "gebraucht" anzusehen. Dass etwas nicht mehr neu sei, bedeute auch nicht automatisch, dass es gebraucht sei. Der Verkäufer durfte hier also die Gewährleistungsfrist nicht verkürzen, die entsprechende Klausel in seinen Geschäftsbedingungen sei ein Wettbewerbsverstoß.
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Christian Kahle
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