Online-Handel: Nicht neu ist nicht gleich gebraucht

Wenn ein Online-Händler Waren anbietet, die nicht mehr oder in einer defekten Original-Verpackung verschickt werden, kann er diese nicht einfach als gebraucht deklarieren und die Gewährleistungsfrist herabsetzen.
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Grundsätzlich ist es bei gebrauchten Waren möglich, dass ein Unternehmen statt der vorgeschriebenen zwei auch nur ein Jahr Gewährleistung anbietet. Diese Regelung gilt allerdings nicht für so genannte B-Ware, bei der beispielsweise die Originalverpackung beschädigt ist. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm, wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilte.

In dem konkreten Fall hatte ein Händler auf einem Online-Auktionsportal ein Notebook angeboten. Dieses bezeichnete er als "B-Ware". Er selbst definierte dies auf der Auktionsseite als Produkte, die nicht mehr original verpackt oder deren Verpackungen beschädigt seien oder die schon einmal ausgepackt und von Kunden angeschaut worden wären.

Der Verkäufer betrachtete derartige Waren als gebraucht und verkürzte die gesetzliche Gewährleistungsfrist dafür in seinen Geschäftsbedingungen auf ein Jahr. Ein Konkurrent mahnte ihn allerdings ab, weil er dieses Vorgehen für unzulässig hielt. Da sich hier noch keine Einigung ergab, landete der Fall letztlich zur Entscheidung vor Gericht.

Das Oberlandesgericht Hamm stimmte dem Konkurrenten letztlich zu. Demnach könne ein gewerblicher Verkäufer nicht beliebig selbst festlegen, was gebrauchte Ware ist. Laut Gericht ist etwas erst dann gebraucht, wenn es seiner gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurde. Nur durch ein einmaliges Auspacken und Vorführen der Ware sei diese nicht schon als "gebraucht" anzusehen. Dass etwas nicht mehr neu sei, bedeute auch nicht automatisch, dass es gebraucht sei. Der Verkäufer durfte hier also die Gewährleistungsfrist nicht verkürzen, die entsprechende Klausel in seinen Geschäftsbedingungen sei ein Wettbewerbsverstoß.
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