JDownloader2: rtmpe-Umgehung verboten (Update)
Thomas Stadler (via Golem) schreibt, hat ein Hamburger Gericht die Software JDownloader2 als "urheberrechtlich unzulässig" eingestuft. Dabei handelte es sich zwar "nur" um ein Verfahren, das den Erlass einer einstweiligen Verfügung als Hintergrund hatte, man kann aber de facto von einem Verbot sprechen. Denn wie Stadler erklärt, müsse man aufgrund der aktuellen Gesetzeslage davon ausgehen, dass "andere Gerichte ähnlich entscheiden werden."
Hintergrund ist die Klage der ProSiebenSat.1-Tochter MyVideo: Die Software JDownloader2 erlaubt es nämlich, auch auf geschützten Streamingportalen Mediendateien herunterladen zu können. Im konkreten Fall war es möglich, ein per rtmpe-Protokoll (Encrypted Real Time Messaging Protocol) geschütztes Musik-Video mit Hilfe der Software dennoch herunterzuladen und damit eine vollständige Kopie der Mediendatei auf den eigenen Rechner zu bekommen - was man mit rtmpe eigentlich unterbinden will.
Nach Ansicht des Hamburger Landgerichts umgeht das Programm damit eine wirksame technische Schutz-Maßnahme und verstößt damit gegen § 95a des Urheberrechtsgesetzes. Gemäß Absatz 3 sind nun Herstellung, Verkauf und (gewerblicher) Besitz der Software verboten, bei Verstoß droht ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro.
Die Folgen für den Privatnutzer sind allerdings von nicht allzu großer Relevanz: Thomas Stadler schreibt dazu, dass der Einsatz der eines solchen Programms zwar "immer gegen das Urheberrecht" verstoße. Allerdings ist das nicht strafbar, wenn das Programm "allein zum eigenen privaten Gebrauch" genutzt werde.
Update 13.51 Uhr: Wie uns Thomas Rechenmacher, CEO der AppWork GmbH, dem Anbieter der Software, telefonisch mitgeteilt hat, ist die strittige Funktion bereits Mitte April aus dem Programm entfernt worden. Nach Ansicht des Unternehmens ist der JDownloader2 damit wieder im Einklang mit dem Urheberrechtsgesetz und somit wieder legal. AppWork hat ein schriftliches Statement dazu angekündigt, wir werden dieses nachreichen, sobald es vorliegt.
Update 2, 16.37 Uhr: AppWork hat mittlerweile das offizielle Statement zu dieser Angelegenheit veröffentlicht, es ist im Anschluss zu finden (Anmerkung: Punkt 1 fehlt, da er sich auf eine Überschrift der Kollegen von Golem bezieht).
2. Die offizielle Version der Software, also der JDownloader, hat zu keinem Zeitpunkt den Download solcher Streams ermöglicht.
3. Die Funktion war lediglich vorübergehend in einer Beta-Version der Software, also den Nightly-Builds des JDownloader2, enthalten. Diese Nightly-Builds werden von uns automatisch alle 5 Minuten auf Grundlage der jüngsten Änderungen durch die OpenSource-Community erstellt. Ein Entwickler aus dieser Community hatte die Funktion eingebaut.
4. Auf entsprechenden Hinweis ist diese Änderung selbstverständlich rückgängig gemacht worden. Sowohl der JDownloader als auch die aktuellen Nightly-Builds (JDownloader2) sind also weiterhin legal.
5. Der Geschäftsführer von AppWork hat gegen die einstweilige Verfügung inzwischen Rechtsmittel eingelegt, weil es um weit mehr geht als die Rechtmäßigkeit einer Software zum Download von RTMPE-geschützten Streams. Das Verfahren betrifft nämlich ebenso die grundsätzliche Frage, wer in welchem Umfang für OpenSource-Software haftet. Muss der Betreiber einer OpenSource-Plattform tatsächlich jede noch so kleine Änderung, die die Community vornimmt, vorab auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen? Unter anderem über diese Frage wird das Landgericht Hamburg nunmehr zu entscheiden haben. Der Verhandlungstermin ist für den 12. September 2013 angesetzt.
Download: JDownloader 0.9.581 (Web-Installer)
Wie der auf Internet-Recht spezialisierte Anwalt Hintergrund ist die Klage der ProSiebenSat.1-Tochter MyVideo: Die Software JDownloader2 erlaubt es nämlich, auch auf geschützten Streamingportalen Mediendateien herunterladen zu können. Im konkreten Fall war es möglich, ein per rtmpe-Protokoll (Encrypted Real Time Messaging Protocol) geschütztes Musik-Video mit Hilfe der Software dennoch herunterzuladen und damit eine vollständige Kopie der Mediendatei auf den eigenen Rechner zu bekommen - was man mit rtmpe eigentlich unterbinden will.
Nach Ansicht des Hamburger Landgerichts umgeht das Programm damit eine wirksame technische Schutz-Maßnahme und verstößt damit gegen § 95a des Urheberrechtsgesetzes. Gemäß Absatz 3 sind nun Herstellung, Verkauf und (gewerblicher) Besitz der Software verboten, bei Verstoß droht ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro.
Die Folgen für den Privatnutzer sind allerdings von nicht allzu großer Relevanz: Thomas Stadler schreibt dazu, dass der Einsatz der eines solchen Programms zwar "immer gegen das Urheberrecht" verstoße. Allerdings ist das nicht strafbar, wenn das Programm "allein zum eigenen privaten Gebrauch" genutzt werde.
Update 13.51 Uhr: Wie uns Thomas Rechenmacher, CEO der AppWork GmbH, dem Anbieter der Software, telefonisch mitgeteilt hat, ist die strittige Funktion bereits Mitte April aus dem Programm entfernt worden. Nach Ansicht des Unternehmens ist der JDownloader2 damit wieder im Einklang mit dem Urheberrechtsgesetz und somit wieder legal. AppWork hat ein schriftliches Statement dazu angekündigt, wir werden dieses nachreichen, sobald es vorliegt.
Update 2, 16.37 Uhr: AppWork hat mittlerweile das offizielle Statement zu dieser Angelegenheit veröffentlicht, es ist im Anschluss zu finden (Anmerkung: Punkt 1 fehlt, da er sich auf eine Überschrift der Kollegen von Golem bezieht).
2. Die offizielle Version der Software, also der JDownloader, hat zu keinem Zeitpunkt den Download solcher Streams ermöglicht.
3. Die Funktion war lediglich vorübergehend in einer Beta-Version der Software, also den Nightly-Builds des JDownloader2, enthalten. Diese Nightly-Builds werden von uns automatisch alle 5 Minuten auf Grundlage der jüngsten Änderungen durch die OpenSource-Community erstellt. Ein Entwickler aus dieser Community hatte die Funktion eingebaut.
4. Auf entsprechenden Hinweis ist diese Änderung selbstverständlich rückgängig gemacht worden. Sowohl der JDownloader als auch die aktuellen Nightly-Builds (JDownloader2) sind also weiterhin legal.
5. Der Geschäftsführer von AppWork hat gegen die einstweilige Verfügung inzwischen Rechtsmittel eingelegt, weil es um weit mehr geht als die Rechtmäßigkeit einer Software zum Download von RTMPE-geschützten Streams. Das Verfahren betrifft nämlich ebenso die grundsätzliche Frage, wer in welchem Umfang für OpenSource-Software haftet. Muss der Betreiber einer OpenSource-Plattform tatsächlich jede noch so kleine Änderung, die die Community vornimmt, vorab auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen? Unter anderem über diese Frage wird das Landgericht Hamburg nunmehr zu entscheiden haben. Der Verhandlungstermin ist für den 12. September 2013 angesetzt.
Download: JDownloader 0.9.581 (Web-Installer)
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