Urteil: Gebühr für Prepaid-Rückzahlung unzulässig

Ein Anbieter von Mobilfunkleistungen darf in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine Gebühr für die Auszahlung von Restguthaben bei der Beendigung eines Prepaid-Mobilfunkvertrages verlangen. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden.
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Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hatte den Mobilfunkanbieter Klarmobil aufgefordert, verschiedene Klauseln in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge über Mobilfunkleistungen zu unterlassen, weil diese aus seiner Sicht den Kunden unangemessen benachteiligten. Hierbei handelte es sich unter anderem um ein "Dienstleistungsentgelt" in Höhe von 6 Euro, das bei Beendigung eines Prepaid-Mobilfunkvertrages für die Auszahlung des Restguthabens erhoben wurde.

Weiterhin beanstandeten die Verbraucherschützer, dass für alle Verträge nach der Preisliste des Mobilfunkanbieters folgende Gebühren erhoben wurden: Für eine "Rücklastschrift in Verantwortung des Kunden" ein Betrag von 19,95 Euro und als "Mahngebühr" ein Betrag von 9,95 Euro. Da der Mobilfunkanbieter seine AGB nicht änderte, klagte der VZBV vor Gericht. In erster Instanz gab das Landgericht Kiel der Klage statt. Hiergegen legte der Mobilfunkanbieter vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht Berufung ein, die aber keinen Erfolg hatte.

Die beanstandeten Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, weil sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, entschied das Gericht. Der Kunde habe nach Beendigung des Mobilfunkvertrages einen Anspruch auf Rückzahlung eines Prepaid-Guthabens, auch ohne dass dies in den Vertragsbedingungen gesondert geregelt ist. Damit ist die Auszahlung des Restguthabens keine echte Leistung, für die der Mobilfunkanbieter ein Entgelt verlangen kann, heißt es in dem Urteil.

Mit der Gebühr räume das Unternehmen gerade nicht "großzügiger Weise" einen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens ein, sondern versuche lediglich über das Entgelt Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten auf den Kunden abzuwälzen. Dies sei mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.

Die Gebühren von 9,95 Euro pro Mahnung und 19,95 Euro pro Rücklastschrift sind überhöht. Sie übersteigen den nach dem "gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden". Eine Mahnung verursacht als solche nur Kosten für das Fertigen und den Ausdruck eines angesichts der heutigen Rationalisierungsmöglichkeiten durch ein Computerprogramm vorgefertigten Schreibens, für Papier und Umschlag, anteilige Personalkosten für das "Eintüten" sowie Portokosten, führte das Gericht aus. Selbst bei großzügigster Behandlung ergebe sich dabei nicht im Ansatz ein Betrag von 9,95 Euro.

Bei einer Rücklastschrift ergeben sich außerdem Bankgebühren in Höhe von höchstens 8,11 Euro. Hinzu kämen als Schaden aufgrund der Rücklastschrift allenfalls noch die Kosten für Ausdruck und Versand eines Kundenanschreibens, falls nicht ohnehin bereits eine Mahnung erfolgt.
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