Fehlende Bedienungsanleitungen:
Rechtslage unklar

Verbraucherschützer bemängeln einen Trend bei Anbietern von Elektronikgeräten, ihre Produkte immer häufiger ohne oder nur mit einer rudimentären Bedienungsanleitung auszuliefern. Die Pflichten der Hersteller sind hier rechtlich aber nur im Ansatz festgelegt. Auch eine gesicherte Rechtsprechung, was dem Verbraucher beim Kauf neuer Produkte in die Hand zu geben ist, existiert bislang nicht. "Nur im Zusammenhang mit dem Kauf von Hard- und Software hat der Bundesgerichtshof eine Bedienungsanleitung als Muss angesehen", erklärte Bettina Dittrich, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.

Aus dem im Dezember letzten Jahres in Kraft getretenen Produktsicherheitsgesetz ergibt sich, dass Verbraucher zum Schutz ihrer Sicherheit und ihrer Gesundheit bei Elektronikgeräten, die sich nicht von selbst erklären, Anspruch auf eine inhaltlich vollständige und verständlich geschriebene Gebrauchsanleitung haben, erklärte die Verbaucherzentrale.

Einfach zu bedienende Produkte, die sich insbesondere von selbst erklären und von denen Gefahren nicht zu erwarten sind, fallen jedoch nicht unter diese Regelung. Allerdings sind die Grenzen fließend. Handelt es sich beispielsweise um ein Gerät, das - wenn auch nur zum Aufladen des Akkus - mit Strom aus der Steckdose versorgt wird, kann man regelmäßig von einer Gefahrenquelle ausgehen, so dass hier auf jeden Fall Hinweise zum Umgang mit Netzkabel, Netzteil und Batterie in deutscher Sprache erforderlich sind, so die Auffassung der Verbraucherschützer.

Eine Gebrauchs- oder Bedienungsanleitung sei umso ausführlicher zu verfassen, je schwieriger oder gefährlicher die Bedienung oder Montage des Geräts ist. Ist eine Gebrauchsanleitung unzureichend oder fehlt sie ganz, kann der Verbraucher vom Händler eine vollständige und in deutscher Sprache verfasste Anleitung verlangen, da es sich sonst um einen Sachmangel des Produktes handelt. Verbraucher können dann von ihren Gewährleistungsrechten Gebrauch machen, hieß es.

In welcher Form die Gebrauchs- oder Bedienungsanleitung mitzuliefern ist, ist jedoch umstritten. "Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beilage einer CD-ROM lediglich bei solchen Geräten ausreichend ist, die das Lesen der CD-ROM auch selbst ermöglichen", sagte Dittrich. Auch der schlichte Hinweis auf einen Download-Link erscheint daher nicht annehmbar.
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