Hackerparagraf: Neuauflage kommt auf EU-Ebene
Auf ihrem letzten Treffen haben sie über ein Papier der EU-Kommission über weitergehende Regelungen zum Kampf gegen Angriffe auf IT-Systeme beraten. Dieser ging ihnen aber nicht weit genug. Inzwischen haben sie eine Klausel hinzugefügt, nach der die "Herstellung und Bereitstellung von Tools" mit denen Attacken durchgeführt werden können, unter Strafe gestellt werden soll.
In Deutschland gibt es bereits ein Gesetz mit einer ähnlichen Formulierung. Dabei handelt es sich um den "§ 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten". Dieses stellt ebenfalls die Anfertigung von Programmen, die der Computerkriminalität dienlich sein können, unter Strafe.
Das Gesetz war aus zwei Gründen auf massive Kritik gestoßen: Zum einen bleibt unklar, welche Software genau gemeint ist. Theoretisch könnte immerhin eine große Bandbreite an Anwendungen - selbst ein herkömmlicher Browser - für kriminelle Zwecke missbraucht werden.
Zum anderen sahen sich Sicherheits-Experten und Administratoren der Gefahr einer Strafverfolgung ausgesetzt. Immerhin gehören Tools wie Port-Scanner und Netzwerk-Sniffer zu ihren alltäglichen Werkzeugen, mit denen sie auf die Suche nach möglichen Sicherheitslücken in den eigenen Systemen gehen.
Zumindest hierzulande wurde das Problem inzwischen durch Erläuterungen des Rechtsausschuss des Bundestages, wie das Gesetz zu interpretieren sei, sowie durch einige gerichtliche Entscheidungen etwas entschärft. Trotzdem ist bislang beispielsweise ungeklärt, welches Risiko auf einen Entwickler zukommt, der entsprechende Werkzeuge zu legalen Zwecken bereitstellt, und diese aber anschließend von Dritten missbraucht werden.
Durch die Regelung auf EU-Ebene könnte selbst der aktuelle Status Quo, wie er in Deutschland erreicht wurde, wieder auf der Kippe stehen. Schließlich dient der Vorstoß der Justizminister-Konferenz einer EU-weiten Harmonisierung der entsprechenden Gesetze in allen Mitgliedsstaaten. So ist konkret beispielsweise eine Höchststrafe von zwei Jahren Haft vorgesehen. Das deutsche Gesetz beschränkt sich auf ein Jahr.
Der von den Justizministern entwickelte Entwurf für eine neue EU-Richtlinie wird nun dem Europäischen Parlament vorgelegt. Dieses muss der Regelung inzwischen zustimmen, bevor sie für alle Mitgliedsstaaten Gültigkeit erlangen kann.
In Deutschland gibt es bereits ein Gesetz mit einer ähnlichen Formulierung. Dabei handelt es sich um den "§ 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten". Dieses stellt ebenfalls die Anfertigung von Programmen, die der Computerkriminalität dienlich sein können, unter Strafe.
Das Gesetz war aus zwei Gründen auf massive Kritik gestoßen: Zum einen bleibt unklar, welche Software genau gemeint ist. Theoretisch könnte immerhin eine große Bandbreite an Anwendungen - selbst ein herkömmlicher Browser - für kriminelle Zwecke missbraucht werden.
Zum anderen sahen sich Sicherheits-Experten und Administratoren der Gefahr einer Strafverfolgung ausgesetzt. Immerhin gehören Tools wie Port-Scanner und Netzwerk-Sniffer zu ihren alltäglichen Werkzeugen, mit denen sie auf die Suche nach möglichen Sicherheitslücken in den eigenen Systemen gehen.
Zumindest hierzulande wurde das Problem inzwischen durch Erläuterungen des Rechtsausschuss des Bundestages, wie das Gesetz zu interpretieren sei, sowie durch einige gerichtliche Entscheidungen etwas entschärft. Trotzdem ist bislang beispielsweise ungeklärt, welches Risiko auf einen Entwickler zukommt, der entsprechende Werkzeuge zu legalen Zwecken bereitstellt, und diese aber anschließend von Dritten missbraucht werden.
Durch die Regelung auf EU-Ebene könnte selbst der aktuelle Status Quo, wie er in Deutschland erreicht wurde, wieder auf der Kippe stehen. Schließlich dient der Vorstoß der Justizminister-Konferenz einer EU-weiten Harmonisierung der entsprechenden Gesetze in allen Mitgliedsstaaten. So ist konkret beispielsweise eine Höchststrafe von zwei Jahren Haft vorgesehen. Das deutsche Gesetz beschränkt sich auf ein Jahr.
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Christian Kahle
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