Urteil: Kurzer Kontakt keine Erlaubnis zum Spammen

Recht, Politik & EU Ein kurzer Kontakt zwischen einem Unternehmen und einem Internet-Nutzer über einen Besuch auf der Firmen-Webseite oder einer kurzen E-Mail-Korrespondenz berechtigen nicht dazu, Werbenachrichten an den User zu schicken. Ein geschäftlicher Kontakt, der die Voraussetzung für die Möglichkeit der Zustellung von Reklame ist, sei in diesem Fall noch nicht gegeben. So lautet ein Urteil des Amtsgerichts München. Ein Arzt hatte hier gegen ein Unternehmen geklagt, dass ihm ohne Erlaubnis Werbung schickte.

Der Nutzer führte in der Klage aus, dass er in seinem Beruf eine besondere Sorgfaltspflicht habe und deshalb alle eingehenden E-Mails prüfen müsse. Nachdem er vom angeklagten Unternehmen eine Werbe-Mail erhielt, forderte er dieses auf, dies zukünftig zu unterlassen.

Allerdings erhielt er weiterhin Reklame von der Firma. Seinen Aussagen zufolge stelle das eine klare Belästigung dar. Dem stimmte das Gericht nun zu und untersagte es dem Unternehmen, dem Arzt weiterhin unerwünschte Mitteilungen zukommen zu lassen.
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