Nationalbibliothek will deutsche Webseiten speichern
Betroffen sind laut eines Sprechers der Deutschen Nationalbibliothek auch private Webseiten und Weblogs. So gelten nicht nur Online-Medien als Veröffentlichungen, sondern auch private Homepages - selbst wenn sie durch ein Passwort der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind. Sie sind angeblich ebenso wie Weblogs und Foren ein Teil des kulturellen und geistigen Schaffens unserer Gesellschaft, heißt es.
Derzeit ist noch nicht geklärt, wie man dem Gesetz nachkommen kann. Müssen die Seiten aufbereitet werden? Wie werden interne Verweise wiedergegeben? Was passiert mit Webseiten, die den eigentlichen Inhalt in einer Datenbank speichern? Ein Handlungsbedarf für die Urheber solcher Netzpublikationen liegt zwar vorerst laut der Deutschen Nationalbibliothek nicht vor, doch die Tatsache, dass einem bei einem Verstoß Strafen bis zu 10000 Euro drohen, sollte jeden Betreiber einer Webseite hellhörig werden lassen.
Besonders pikant ist, dass in dem Gesetz festgelegt wird, dass der Webseitenbetreiber seine Inhalte selbst dafür zu sorgen hat, dass seine Inhalte von der Nationalbibliothek gespeichert werden können. Er muss sie ihr also von sich aus zur Verfügung stellen.
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