BVerfG: Entscheidung zum Fernmeldegeheimnis
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
Hier stellt sich schon seit Jahren die Frage, ob das Fernmeldegeheimnis auch für elektronische Post (eMails) und Handy-Verbindungsdaten gilt. Im Klartext also, ob jener Artikel vor dem polizeilichen Zugriff auf eMails und Verbindungsdaten des Mobiltelefons schützt.
Es wird eine Grundsatzentscheidung des BVerfG erwartet, in der das höchste Gericht sicht festlegt, ob für den Zugriff auf eMails und Handy-Verbindungsdaten die gleichen Hürden wie bei der Abfrage von Telefonverbindungsdaten und dem "Vorlesen" von Briefen gelten.
Quelle: Spiegel Online
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