Deutsche Glasfaser abgemahnt:
BGH-Laufzeit-Urteil offenbar missachtet
Der Internetanbieter Deutsche Glasfaser steht wegen fehlerhafter Informationen zum Start der Mindestvertragslaufzeit in der Kritik. Das Unternehmen wurde abgemahnt, weil Kunden unzutreffend über den Beginn ihres Vertrags und mögliche Kündigungstermine informiert wurden.
Ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2026 hat die Rechtslage klargestellt. Die Richter entschieden, dass die 24-monatige Vertragslaufzeit mit der Unterschrift beginnt - unabhängig vom Zeitpunkt der Freischaltung. Da der Glasfaserausbau vielfach erhebliche Zeit erfordert, ist das für wechselwillige Kunden bedeutsam.
Nach Angaben der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz wurde die Deutsche Glasfaser wegen Verstößen gegen diese Regelung abgemahnt. In einem Fall erhielt ein Kunde seinen Anschluss erst fast vier Jahre nach Vertragsunterzeichnung.
Auf Rechnungen und im Kundenportal war der Beginn der Laufzeit dennoch auf das Schaltungsdatum datiert. Eine Korrektur lehnte der Anbieter mit dem Hinweis ab, die Laufzeit starte erst mit der Freischaltung. Zudem seien Änderungen systemseitig nicht möglich.
Nach der Abmahnung hat die Deutsche Glasfaser einzelne Angaben gegenüber Kunden korrigiert. Eine Unterlassungserklärung hat das Unternehmen bislang nicht abgegeben. Kunden, die kündigen möchten, können sich im Streitfall auf das BGH-Urteil berufen, wenn der Anbieter weiter auf das Freischaltungsdatum verweist.
Habt ihr ähnliche Erfahrungen mit Vertragslaufzeiten bei Glasfaseranbietern gemacht oder lief alles glatt? Schreibt uns eure Erlebnisse gerne unten in die Kommentare!
Siehe auch:
Großer Internet-Vergleichs-Rechner
Ärger um den Vertragsbeginn bei Glasfaser
Hintergrund ist, dass zwischen Vertragsabschluss und technischer Umsetzung des Anschlusses oft Monate vergehen (wir berichteten).Ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2026 hat die Rechtslage klargestellt. Die Richter entschieden, dass die 24-monatige Vertragslaufzeit mit der Unterschrift beginnt - unabhängig vom Zeitpunkt der Freischaltung. Da der Glasfaserausbau vielfach erhebliche Zeit erfordert, ist das für wechselwillige Kunden bedeutsam.
Nach Angaben der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz wurde die Deutsche Glasfaser wegen Verstößen gegen diese Regelung abgemahnt. In einem Fall erhielt ein Kunde seinen Anschluss erst fast vier Jahre nach Vertragsunterzeichnung.
Auf Rechnungen und im Kundenportal war der Beginn der Laufzeit dennoch auf das Schaltungsdatum datiert. Eine Korrektur lehnte der Anbieter mit dem Hinweis ab, die Laufzeit starte erst mit der Freischaltung. Zudem seien Änderungen systemseitig nicht möglich.
Interne Systeme als Begründung
Diese Begründung akzeptieren die Verbraucherschützer nicht. Michael Gundall, Technikreferent der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, betont, interne Systeme seien ein organisatorisches Problem des Anbieters und dürften nicht zulasten der Kundschaft gehen. Die Verbraucherzentrale sieht darin eine unzulässige Benachteiligung.Wichtige Fakten für Kunden
Für Verbraucher gilt: Das Datum der Vertragsunterschrift bestimmt den Beginn der Laufzeit. Verzögerungen beim Ausbau verlängern die Bindungsfrist nicht. Eine Kündigung ist zwei Jahre nach Vertragsabschluss möglich. Infografik: Welche Breitband-Provider in Deutschland beliebt sind
Nach der Abmahnung hat die Deutsche Glasfaser einzelne Angaben gegenüber Kunden korrigiert. Eine Unterlassungserklärung hat das Unternehmen bislang nicht abgegeben. Kunden, die kündigen möchten, können sich im Streitfall auf das BGH-Urteil berufen, wenn der Anbieter weiter auf das Freischaltungsdatum verweist.
Habt ihr ähnliche Erfahrungen mit Vertragslaufzeiten bei Glasfaseranbietern gemacht oder lief alles glatt? Schreibt uns eure Erlebnisse gerne unten in die Kommentare!
Wann beginnt die Vertragslaufzeit?
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. Januar 2026 (Az. III ZR 8/25) eindeutig klargestellt: Die Mindestvertragslaufzeit bei Glasfaserverträgen beginnt mit dem Abschluss des Vertrags - und nicht erst mit der Freischaltung des Anschlusses. Das gilt unabhängig davon, ob der Anschluss bereits gebaut oder aktiviert wurde.
In der Praxis bedeutet das: Wer vor zwei Jahren einen Glasfaservertrag unterschrieben hat, dessen 24-monatige Mindestlaufzeit ist bereits abgelaufen - selbst wenn der Anschluss erst vor wenigen Monaten freigeschaltet wurde. Damit steht Betroffenen ein Kündigungsrecht zu, das viele Anbieter bislang nicht einräumen wollten.
In der Praxis bedeutet das: Wer vor zwei Jahren einen Glasfaservertrag unterschrieben hat, dessen 24-monatige Mindestlaufzeit ist bereits abgelaufen - selbst wenn der Anschluss erst vor wenigen Monaten freigeschaltet wurde. Damit steht Betroffenen ein Kündigungsrecht zu, das viele Anbieter bislang nicht einräumen wollten.
Was hat Deutsche Glasfaser falsch gemacht?
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz wirft der Deutschen Glasfaser vor, Kunden in mehreren Fällen falsch über den Beginn der Vertragslaufzeit informiert zu haben. Auf Rechnungen und im Kundenportal wurde als Laufzeitbeginn das Freischaltungsdatum statt das Datum des Vertragsschlusses angegeben.
Als ein Kunde um Korrektur bat, erklärte der Kundenservice, die Laufzeit beginne erst mit der Freischaltung und sei "systemseitig festgelegt" - Änderungen seien nicht möglich. Die Verbraucherzentrale hält diese Aussagen für irreführend und hat den Anbieter deshalb abgemahnt.
Als ein Kunde um Korrektur bat, erklärte der Kundenservice, die Laufzeit beginne erst mit der Freischaltung und sei "systemseitig festgelegt" - Änderungen seien nicht möglich. Die Verbraucherzentrale hält diese Aussagen für irreführend und hat den Anbieter deshalb abgemahnt.
Wie kann ich meinen Vertrag kündigen?
Kunden der Deutschen Glasfaser, deren Vertragsabschluss mindestens 24 Monate zurückliegt, sollten ihre Kündigung über den offiziellen Kündigungsbutton auf der Website des Anbieters einreichen. Laut teltarif.de muss dieser im ausgeloggten Zustand aufgerufen werden. In der Kündigung sollte ausdrücklich auf das BGH-Urteil vom 8. Januar 2026 (Az. III ZR 8/25) verwiesen werden.
Falls die Deutsche Glasfaser die Kündigung ablehnt, empfiehlt es sich, umgehend die örtliche Verbraucherzentrale zu kontaktieren. Diese kann bei der Durchsetzung der Rechte unterstützen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten.
Falls die Deutsche Glasfaser die Kündigung ablehnt, empfiehlt es sich, umgehend die örtliche Verbraucherzentrale zu kontaktieren. Diese kann bei der Durchsetzung der Rechte unterstützen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten.
Ist nur Deutsche Glasfaser betroffen?
Nein. Laut teltarif.de war die Praxis, Verträge erst mit Aktivierung des Anschlusses anlaufen zu lassen, in der gesamten Glasfaserbranche üblich. Das BGH-Urteil hat die Branche daher insgesamt aufgeschreckt. Bereits zuvor wurden andere Anbieter abgemahnt - darunter Westconnect und GVG-Glasfaser aus Kiel.
Die Verbraucherzentralen nehmen sich offenbar systematisch jeden Glasfaseranbieter vor, der gegen die neue Rechtsprechung verstößt. Wer also bei einem anderen Glasfaseranbieter einen ähnlichen Vertrag hat, sollte ebenfalls prüfen, ob die Laufzeitangaben auf Rechnungen und im Kundenportal korrekt sind.
Die Verbraucherzentralen nehmen sich offenbar systematisch jeden Glasfaseranbieter vor, der gegen die neue Rechtsprechung verstößt. Wer also bei einem anderen Glasfaseranbieter einen ähnlichen Vertrag hat, sollte ebenfalls prüfen, ob die Laufzeitangaben auf Rechnungen und im Kundenportal korrekt sind.
Was sagt das BGH-Urteil genau?
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 2026 (Az. III ZR 8/25) stellt klar, dass die Vertragslaufzeit bei Glasfaserverträgen mit dem Vertragsabschluss beginnt - unabhängig davon, wann der Anschluss tatsächlich freigeschaltet wird. Damit wurde die bis dahin branchenübliche Praxis für unzulässig erklärt.
Konkret bedeutet das: Nach 24 Monaten ab Vertragsschluss kann gekündigt werden, egal ob der Anschluss inzwischen gebaut wurde oder nicht. Das Urteil stärkt die Rechte von Verbrauchern erheblich, die teilweise jahrelang auf ihren Anschluss warten mussten.
Konkret bedeutet das: Nach 24 Monaten ab Vertragsschluss kann gekündigt werden, egal ob der Anschluss inzwischen gebaut wurde oder nicht. Das Urteil stärkt die Rechte von Verbrauchern erheblich, die teilweise jahrelang auf ihren Anschluss warten mussten.
Zusammenfassung
- Deutsche Glasfaser wurde wegen fehlerhafter Vertragsinformationen abgemahnt
- BGH-Urteil vom 8. Januar 2026 klärt den Beginn der Vertragslaufzeit
- Die 24-monatige Laufzeit beginnt laut BGH mit der Vertragsunterschrift
- Ein Kunde wartete fast vier Jahre auf seinen Glasfaseranschluss
- Der Anbieter datierte den Laufzeitbeginn fehlerhaft auf die Schaltung
- Systemtechnische Probleme dürfen laut Verbraucherschützern nicht zulasten gehen
- Verzögerungen beim Glasfaserausbau verlängern die Bindungsfrist nicht
Siehe auch:
Großer Internet-Vergleichs-Rechner
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