Europakarte auf Euroscheinen:
Urheber bekommt nicht mehr Geld
Nahezu jeder Europäer sieht fast täglich eines seiner Werke: Ein Kartograf glaubt fest, dass die Europakarte auf den Euroscheinen von ihm stammt. Daher wollte er jetzt einen Millionenbetrag von der Europäischen Zentralbank (EZB) fordern - vergeblich.
Allerdings ist es recht schwierig, einen gerechneten Anteil für eine urheberrechtliche Vergütung zu berechnen. Normalerweise zieht man die Gewinne heran, die ein Nutzer mit einem genutzten Werk macht. Nun erwirtschaftet die EZB aber nicht gerade Gewinne mit der Ausgabe der Banknoten. Daher zog der Kläger die sogenannte Seigniorage heran und berechnete auf dieser Grundlage ein Anrecht auf 5,5 Millionen Euro, berichtet das Magazin Legal Tribune Online.
Die Seigniorage sind die Zinsen, die die EZB aus dem Verleih von Geld an andere Banken und auch aus dem Verkauf von Vermögenswerten erwirtschaftet. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main sah in diesen Werten allerdings keine geeignete Grundlage, um einen Beteiligungsanspruch zu berechnen. Denn wie hoch die Seigniorage ist, die von der EZB erwirtschaftet werden kann, hat überhaupt nichts mit der äußeren Gestaltung der Banknoten zu tun.
Überdies ist aus Sicht des Gerichtes auch fraglich, ob eine andere Berechnungsgrundlage mehr Erfolg gebracht hätte. Denn man räumte zwar ein, dass der Kartograf die ursprüngliche Karte beigesteuert habe - die Grafik auf den Euroscheinen ist durch andere Farben und das Weglassen einiger Bestandteile aber so weit verändert worden, dass ein neues Werk entstanden sei.
Siehe auch:
Werk in jeder Hand
Der Kläger hatte seinen Angaben zufolge ursprünglich gerade einmal ein Honorar von 2180 Euro bekommen. Er fühlte sich inzwischen ungerecht behandelt - immerhin ist die Grafik wohl auf quasi allen Euro-Banknoten zu sehen und somit Bestandteil des Alltagslebens hunderter Millionen Menschen.Allerdings ist es recht schwierig, einen gerechneten Anteil für eine urheberrechtliche Vergütung zu berechnen. Normalerweise zieht man die Gewinne heran, die ein Nutzer mit einem genutzten Werk macht. Nun erwirtschaftet die EZB aber nicht gerade Gewinne mit der Ausgabe der Banknoten. Daher zog der Kläger die sogenannte Seigniorage heran und berechnete auf dieser Grundlage ein Anrecht auf 5,5 Millionen Euro, berichtet das Magazin Legal Tribune Online.
Die Seigniorage sind die Zinsen, die die EZB aus dem Verleih von Geld an andere Banken und auch aus dem Verkauf von Vermögenswerten erwirtschaftet. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main sah in diesen Werten allerdings keine geeignete Grundlage, um einen Beteiligungsanspruch zu berechnen. Denn wie hoch die Seigniorage ist, die von der EZB erwirtschaftet werden kann, hat überhaupt nichts mit der äußeren Gestaltung der Banknoten zu tun.
Berechnungsgrundlage schwierig
Es ist also unerheblich, ob diese nun besonders hässlich oder schön sind, was in anderen Fällen durchaus eine Rolle spielt. Das OLG schloss sich dem Urteil der Vorinstanz an, nach dem die EZB sicherlich genau die gleichen Erträge erwirtschaftet hätte, wenn auf den Geldscheinen eine andere oder gar keine Europakarte abgedruckt wäre.Überdies ist aus Sicht des Gerichtes auch fraglich, ob eine andere Berechnungsgrundlage mehr Erfolg gebracht hätte. Denn man räumte zwar ein, dass der Kartograf die ursprüngliche Karte beigesteuert habe - die Grafik auf den Euroscheinen ist durch andere Farben und das Weglassen einiger Bestandteile aber so weit verändert worden, dass ein neues Werk entstanden sei.
Zusammenfassung
- Kartograf fordert Millionen von EZB
- Europakarte auf Euroscheinen im Streit
- Kläger erhielt ursprünglich 2180 Euro Honorar
- Urheberrechtliche Vergütung schwer zu berechnen
- Seigniorage als Berechnungsgrundlage unzureichend
- OLG: Äußere Gestaltung der Banknoten irrelevant
- Veränderungen schufen laut Gericht neues Werk
Siehe auch:
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Christian Kahle
Redakteur bei WinFuture
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