EuGH stärkt die Netzneutralität und verbietet selektives Drosseln
In den vergangenen Jahren haben immer mehr Telekommunikationsunternehmen begonnen, Tarife anzubieten, bei denen bestimmte Dienste von Datenobergrenzen ausgenommen sind. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diese Praxis verboten.
Das Konzept von Netzneutralität besagt vereinfacht erklärt, dass Daten stets gleich behandelt werden müssen. Ausnahmen aus welchen Gründen auch immer, darunter politische oder wirtschaftliche, darf es nicht geben. Dem schloss sich auch der europäische Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung an, wie Netzpolitik.org berichtet, der EuGH hat damit die Netzneutralität gestärkt.
Die ungarische Telekommunikations-Regulierungsbehörde untersagte diese "Zwei-Klassen-Gesellschaft" sowie Bevorzugung bestimmter Dienste. Auch in Deutschland gab es einen ganz ähnlichen Fall, Mitte 2019 wurde der Telekom-Dienst StreamOn als rechtswidrig eingestuft.
Im Fall von Telenor Magyarország landete die Causa vor dem Europäischen Gerichtshof und dieser stärkte der ungarischen Behörde den Rücken. Laut EuGH würden derartige Tarife mit "Blockierungs- oder Verlangsamungsmaßnahmen die Ausübung der Rechte der Endnutzer einschränken".
Der EuGH erläutert das folgendermaßen: "Sehr viele Endnutzer sind jedoch von einer Verkehrsmanagementpraxis betroffen, die bestimmte Anwendungen oder Dienste blockiert oder verlangsamt. Diese Tendenzen erfordern gemeinsame Regeln auf Unionsebene, damit gewährleistet ist, dass das Internet offen bleibt und es nicht zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts durch individuelle Maßnahmen der Mitgliedstaaten kommt."
Die EU stellt sich aber mit ihrer heutigen Entscheidung erneut voll und ganz auf die Seite der Netzneutralität und schreibt in der Urteilsbegründung: "Jede Verkehrsmanagementpraxis, die über (...) angemessene Verkehrsmanagementmaßnahmen hinausgeht, indem sie eine Blockierung, Verlangsamung, Veränderung, Beschränkung, Störung, Schädigung oder Diskriminierung je nach spezifischen Inhalten, Anwendungen oder Diensten oder spezifischen Kategorien derselben vornimmt, sollte - vorbehaltlich begründeter und genau festgelegter Ausnahmen nach Maßgabe dieser Verordnung - verboten werden."
Zwei-Klassen-Gesellschaft darf es nicht geben
Konkret ging es um einen Fall des ungarischen Providers Telenor Magyarország. Dieser hatte zwei Mobilfunktarife im Angebot, bei denen einerseits die unbegrenzte Nutzung von den Diensten WhatsApp, Instagram oder Spotify inkludiert war und andererseits gedrosselt wurde, sobald das Datenvolumen aufgebraucht war.Die ungarische Telekommunikations-Regulierungsbehörde untersagte diese "Zwei-Klassen-Gesellschaft" sowie Bevorzugung bestimmter Dienste. Auch in Deutschland gab es einen ganz ähnlichen Fall, Mitte 2019 wurde der Telekom-Dienst StreamOn als rechtswidrig eingestuft.
Im Fall von Telenor Magyarország landete die Causa vor dem Europäischen Gerichtshof und dieser stärkte der ungarischen Behörde den Rücken. Laut EuGH würden derartige Tarife mit "Blockierungs- oder Verlangsamungsmaßnahmen die Ausübung der Rechte der Endnutzer einschränken".
Der EuGH erläutert das folgendermaßen: "Sehr viele Endnutzer sind jedoch von einer Verkehrsmanagementpraxis betroffen, die bestimmte Anwendungen oder Dienste blockiert oder verlangsamt. Diese Tendenzen erfordern gemeinsame Regeln auf Unionsebene, damit gewährleistet ist, dass das Internet offen bleibt und es nicht zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts durch individuelle Maßnahmen der Mitgliedstaaten kommt."
Die EU stellt sich aber mit ihrer heutigen Entscheidung erneut voll und ganz auf die Seite der Netzneutralität und schreibt in der Urteilsbegründung: "Jede Verkehrsmanagementpraxis, die über (...) angemessene Verkehrsmanagementmaßnahmen hinausgeht, indem sie eine Blockierung, Verlangsamung, Veränderung, Beschränkung, Störung, Schädigung oder Diskriminierung je nach spezifischen Inhalten, Anwendungen oder Diensten oder spezifischen Kategorien derselben vornimmt, sollte - vorbehaltlich begründeter und genau festgelegter Ausnahmen nach Maßgabe dieser Verordnung - verboten werden."
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