Bundeskartellamt ermittelt, weil Amazon Corona-Profitgier unterbindet

Das Bundeskartellamt hat heute den Beginn informeller Ermittlungen ge­gen den weltgrößten Online-Versandhändler Amazon bekannt gegeben. Dabei will man Hinweisen nachgehen, laut denen Amazon durch sein Ver­halten gegenüber Marketplace-Händlern illegal gehandelt haben könnte.
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Wie das Bundeskartellamt mitteilte, untersucht man, ob und wie Amazon Einfluss auf die Preisgestaltung von Händlern nimmt, die die für Drittanbieter offene Marketplace-Plattform des Unternehmens nutzen. Deutschland ist nach den USA der zweitgrößte Markt für das Unternehmen von Milliardär Jeff Bezos. Die Untersuchung der Wettbewerbshüter hat dementsprechend einiges Gewicht.

Hintergrund der Ermittlungen der deutschen Behörde sind Beschwerden von Marketplace-Händlern, die zu Beginn der Coronavirus-Pandemie versucht hatten, mit hohen Preisen von der Nachfrage rund um bestimmte Produkte zu profitieren. Amazon hatte deren Angebote teilweise blockiert, weil das Unternehmen ihnen Preistreiberei vorwarf.

Händler sollen Wucherpreise nehmen dürfen

Amazon dürfe aber keine Kontrolle über die Preise der Marketplace-Händler ausüben, so der Präsident des Bundeskartellamts Andreas Mundt gegenüber der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ). Das Unternehmen selbst verwies auf seine internen Richtlinien, die dafür sorgen sollen, dass auch die Marketplace-Händler wettbewerbsfähige Preise anbieten. Dabei gehe es aber auch darum, Wucherpreise zu verhindern.

Dass nun ausrechnet die Versuche, mit Wucher­preisen großen Profit aus der extrem hohen Nachfrage nach bestimmten Produkten zu schlagen, zu Beschwerden von Marketplace-Händlern gegen Amazon und damit zu Er­mitt­lun­gen gegen den Konzern geführt haben, wirkt von außen betrachtet durchaus kurios. Erst im letzten Jahr hatte Amazon sich mit den Wett­be­werbs­hütern auf eine Über­ar­bei­tung seiner Vor­ga­ben für die Dritt-Händler geeinigt.

Dabei ging es aber darum, dass Amazon die Drittanbieter, die den Marketplace des Konzerns nutzen, nicht absichtlich mit seinen eigenen Preisen unterbieten darf. Bis 2013 hatte Amazon sogar Vorgaben, laut denen Drittanbieter ihre Produkte über den Online-Marktplatz nicht günstiger anbieten durften als Amazon selbst. Diese Praxis hatte das Bundeskartellamt dann unterbunden.

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