Arztbesuch sparen: Krankschreibung künftig per Videosprechstunde
Für die Krankschreibung ist künftig nicht mehr zwingend ein Arztbesuch nötig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Bescheinigung auch im Rahmen einer Videosprechstunde erteilt werden. Diese Regeln gelten für den gelben Schein per Video.
Die wichtigsten Voraussetzungen für die neue Krankschreibungs-Art: Der Patient muss der behandelnden Arztpraxis bekannt sein und die Erkrankung muss eine Untersuchung per Videosprechstunde zulassen. Die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist im Rahmen dieser Methode außerdem auf einen Zeitraum von sieben Kalendertagen begrenzt. Wenn die erste Krankschreibung aufgrund "unmittelbarer persönlicher Untersuchung ausgestellt wurde" ist eine Folgekrankschreibung per Videokonferenz nicht zulässig.
Zu guter Letzt kann die Praxis frei entscheiden, ob eine Krankschreibung per Videosprechstunde angeboten wird, Versicherte haben also keinen Anspruch darauf, über diesen Kanal eine Untersuchung und Bescheinigung der Erkrankung zu erhalten. Ausdrücklich sind außerdem Krankschreibungen ausgeschlossen, die nur "auf Basis z. B. eines Online-Fragebogens, einer Chat-Befragung oder eines Telefonates" ausgestellt würden.
"Anlass der Richtlinienänderung war die berufsrechtliche Lockerung des Verbots der ausschließlichen Fernbehandlung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte in der Musterberufsordnung", so der G-BA. Dieser Änderung werde jetzt mit einer Anpassung der entsprechenden Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien Rechnung getragen.
Bald dürfen Ärzte auch per Video krankschreiben
In Deutschland laufen schon seit einiger Zeit Bemühungen, unnötige Arztbesuche mithilfe von digitalen Methoden zu vermeiden und Alltags-Dienste wie die Krankschreibung effektiver zu gestalten. In dieser Hinsicht konnte jetzt ein Fortschritt erzielt werden. "Vertragsärztinnen und -ärzte können zukünftig die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen auch per Videosprechstunde feststellen", so der für die Regelung verantwortliche Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in einer Mitteilung.Die wichtigsten Voraussetzungen für die neue Krankschreibungs-Art: Der Patient muss der behandelnden Arztpraxis bekannt sein und die Erkrankung muss eine Untersuchung per Videosprechstunde zulassen. Die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist im Rahmen dieser Methode außerdem auf einen Zeitraum von sieben Kalendertagen begrenzt. Wenn die erste Krankschreibung aufgrund "unmittelbarer persönlicher Untersuchung ausgestellt wurde" ist eine Folgekrankschreibung per Videokonferenz nicht zulässig.
Zu guter Letzt kann die Praxis frei entscheiden, ob eine Krankschreibung per Videosprechstunde angeboten wird, Versicherte haben also keinen Anspruch darauf, über diesen Kanal eine Untersuchung und Bescheinigung der Erkrankung zu erhalten. Ausdrücklich sind außerdem Krankschreibungen ausgeschlossen, die nur "auf Basis z. B. eines Online-Fragebogens, einer Chat-Befragung oder eines Telefonates" ausgestellt würden.
"Anlass der Richtlinienänderung war die berufsrechtliche Lockerung des Verbots der ausschließlichen Fernbehandlung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte in der Musterberufsordnung", so der G-BA. Dieser Änderung werde jetzt mit einer Anpassung der entsprechenden Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien Rechnung getragen.
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