BGH stellt klar: Amazons A-bis-Z-Garantie ist für Verkäufer nicht bindend

In einem Streit um einen über den Amazon Marketplace verkauften Ka­min­ofen hat der Bundesgerichtshof jetzt sein Urteil veröffentlicht. Es ging dabei um die Frage, was mit dem Kaufpreisanspruch passiert, wenn ein Käu­fer die sogenannte A-bis-z-Garantie in Anspruch nimmt. Es ging dabei um die Klage eines Verkäufers, der rund 1300 Euro für einen Kaminofen von einem Käufer einfordern wollte. Der Ofen war über den Amazon Marketplace verkauft worden und der Verkäufer hatte zunächst auch sein Geld erhalten. Doch nach einiger Zeit hatte der Käufer sich an Amazon gewandt und im Rahmen der sogenannten Amazon A-bis-z-Garantie den Kaufpreis aufgrund von Mängeln des gelieferten Ofens zurückgefordert. Amazon buchte daraufhin den Kaufpreis wieder vom Händlerkonto zurück zum Käufer.

Für den schien die Sache damit erledigt, doch der Verkäufer versuchte seinen Kauf­preis­an­spruch einzuklagen - doch das Landgericht Leipzig lehnte das ab. Die Richter hatten zudem die Berufung abgewiesen, da sie ausführten, der Verkäufer könnte hierbei nicht den Käufer, sondern höchstens Amazon als Anbieter der Garantie in Anspruch nehmen.


Berufungsurteil aufgehoben

Der BGH hat das Berufungsurteil nun aufgehoben, das Gericht muss erneut entscheiden. Demnach beruht die "A-bis-z-Garantie" auf einer Vereinbarung zwischen Amazon und dem Käufer und hindere den Verkäufer nicht daran, seine Forderung, also den Kaufpreisanspruch, geltend zu machen.

Garantie aber nicht witzlos

Der BGH schrieb aber auch: "Die A-bis-z-Ga­ran­tie verliert hierdurch nicht ihren Nutzen. Im Gegenteil verbleiben dem Käufer beträcht­liche Vorteile eines erfolgreichen Garan­tie­an­trags. Er erlangt seine Kauf­preis­zah­lung zurück, ohne dass er diesen Anspruch ein­kla­gen und zur Über­prü­fung der Gerichte stellen muss." Ge­meint ist damit, dass sich Käufer weiterhin auf die Garantie-Leistung von Amazon ver­las­sen können - außer, ein Gericht ent­schei­det hin­ter­her, dass deren Ein­forderung nicht rech­tens war oder dem Verkäufer noch andersweitige Leistungen zustehen.

Der Bundesgerichtshof hatte das Urteil bereits Anfang April verkündigt. Das Urteil wurde jetzt unter dem Aktenzeichen VIII ZR 18/19 veröffentlicht.

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