Noch mehr Einwilligungs-Klicks:
EuGH zielt auf Webseiten-Like-Buttons
Like-Buttons sind auf einer Vielzahl von Webseiten zu finden und senden Informationen über die Nutzer an Facebook zurück - unter anderem die IP-Adresse. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer aktuellen Entscheidung die Betreiber der Seiten in die Pflicht genommen. Die Folge: Für den Like-Button muss eine zusätzliche Einwilligung eingeholt werden.
Für Internetnutzer in Europa ist es seit dem Inkrafttreten der Datenschutzverordnung DSGVO keine Seltenheit, dass am Anfang des Besuches einer Webseite erst einmal mehrere Einwilligungen eingeholt werden - diese müssen Betreiber immer dann einfordern, wenn persönliche Daten verarbeitet werden. Jetzt könnte hier auf vielen Seiten noch ein weiterer Klick hinzukommen: Für Like-Buttons von Facebook und andere ähnliche Plugins muss in Zukunft eine Zustimmung des Nutzers eingeholt werden.
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Wie der EuGH am Montag entschied, sind damit auch die Webseitenbetreiber in der Pflicht, wenn sie eine Einbindung des Like-Buttons auf der eigenen Seite vornehmen. Konkret müssen sich diese vom Nutzer eine Zustimmung für die Erhebung und Übermittlung der Daten einholen, die Verarbeitung der gewonnenen Informationen wird dagegen lediglich von Facebook vorgenommen und bleibt Datenschutzrechtlich in dessen Zuständigkeitsbereich.
Ist ein Like-Button eingebunden, kann dieser laut heise die IP-Adresse, die Browserkennung sowie zeitliche Informationen zum Webseitenbesuch erfassen, ohne dass der Knopf überhaupt benutzt werden muss, auch ein Facebook-Account ist für die Erfassung der Daten aufseiten des Nutzers nicht notwendig.
Das EuGH sieht in der Einbindung in seiner Argumentation eine klare Vorteilsnahme von "Fashion ID", die zwar stillschweigend erfolge, aber trotzdem die Erhebung von personenbezogenen Daten zur Folge habe. Für die anschließende Datenverarbeitung könne das Unternehmen aber nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Wie der EuGH am Montag entschied, sind damit auch die Webseitenbetreiber in der Pflicht, wenn sie eine Einbindung des Like-Buttons auf der eigenen Seite vornehmen. Konkret müssen sich diese vom Nutzer eine Zustimmung für die Erhebung und Übermittlung der Daten einholen, die Verarbeitung der gewonnenen Informationen wird dagegen lediglich von Facebook vorgenommen und bleibt Datenschutzrechtlich in dessen Zuständigkeitsbereich.
Ist ein Like-Button eingebunden, kann dieser laut heise die IP-Adresse, die Browserkennung sowie zeitliche Informationen zum Webseitenbesuch erfassen, ohne dass der Knopf überhaupt benutzt werden muss, auch ein Facebook-Account ist für die Erfassung der Daten aufseiten des Nutzers nicht notwendig.
Streit zwischen Verbraucherschützern und Modehändlern
Zur Befassung der höchsten Europäischen Richter mit dem Fall kam es wegen eines Streits zwischen dem Online-Modehändler "Fashion ID" der Peek & Cloppenburg KG und der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Die Verbraucherschützer hatten eine Unterlassungsklage gegen Fashion ID angestrebt, da die Nutzung des Like-Buttons durch den Betreiber aus Sicht der Experten gegen Datenschutzrecht verstoße.Das EuGH sieht in der Einbindung in seiner Argumentation eine klare Vorteilsnahme von "Fashion ID", die zwar stillschweigend erfolge, aber trotzdem die Erhebung von personenbezogenen Daten zur Folge habe. Für die anschließende Datenverarbeitung könne das Unternehmen aber nicht zur Verantwortung gezogen werden.
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