Es steht fest: Google muss E-Mails übers Impressum wirklich lesen
Auch der Suchmaschinenkonzern Google muss sich hierzulande an die Gesetze halten. Das gilt auch für die Umsetzung der Impressumspflicht. Die dort angegebene Kontakt-E-Mail-Adresse darf nicht einfach in ein totes Postfach führen, das maximal noch eine automatisierte Standardantwort zurückschickt.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte vor einiger Zeit eine Klage gegen Google eingereicht, in der die bisherige Praxis bemängelt wurde. Das Kammergericht Berlin entschied schon da, dass die Verbraucherschützer mit ihrem Anliegen im Recht sind. Denn wer zu diesem Zeitpunkt mit den im Impressum hinterlegten Informationen Kontakt aufnehmen wollte, blieb erfolglos. Statt eines Mitarbeiters erreichte man hier lediglich ein Skript, das eine E-Mail mit weitergehenden Kontaktdaten zurückschickte.
Im Telemediengesetz (TMG) heißt es dazu, der Betreiber einer Webseite habe "folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten": "Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post."
Google zeigte sich erst einmal nicht bereit, die Entscheidung so hinzunehmen. Das Unternehmen stellte beim Bundesgerichtshof einen Revisionsantrag. Dieser sei laut der Nachrichtenagentur DPA nun aber zurückgezogen worden, womit das Berliner Urteil rechtskräftig wird. Die Verbraucherschützer sind somit auf der einen Seite zufrieden, sich durchgesetzt zu haben - allerdings wäre eine Entscheidung des BGH, die vermutlich nicht anders ausgefallen wäre, auch begrüßt worden, da diese dann nicht nur für den konkreten Einzelfall gültig gewesen wäre.
Siehe auch: "Xinggate" - neues Urteil im Impressumsstreit bei Xing
Im Telemediengesetz (TMG) heißt es dazu, der Betreiber einer Webseite habe "folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten": "Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post."
BGH wäre auch nicht schlecht
Entsprechend fiel natürlich auch das Urteil des Kammergerichtes aus. Dieses stellte klar, dass irgendjemand bei Google den Versuch einer Kontaktaufnahme persönlich zur Kenntnis nehmen und darauf reagieren müsse. Die E-Mails ausschließlich von einem automatisierten System registrieren zu lassen, entspricht nicht dem Ansinnen des Gesetzes, das mit der Impressumspflicht ja gerade gewährleisten will, dass eine Kommunikation zustande kommen kann.Google zeigte sich erst einmal nicht bereit, die Entscheidung so hinzunehmen. Das Unternehmen stellte beim Bundesgerichtshof einen Revisionsantrag. Dieser sei laut der Nachrichtenagentur DPA nun aber zurückgezogen worden, womit das Berliner Urteil rechtskräftig wird. Die Verbraucherschützer sind somit auf der einen Seite zufrieden, sich durchgesetzt zu haben - allerdings wäre eine Entscheidung des BGH, die vermutlich nicht anders ausgefallen wäre, auch begrüßt worden, da diese dann nicht nur für den konkreten Einzelfall gültig gewesen wäre.
Siehe auch: "Xinggate" - neues Urteil im Impressumsstreit bei Xing
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Christian Kahle
Redakteur bei WinFuture
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