Google-LumenDatabase-Urteil:
Löschen heißt löschen, nicht weiterleiten
Eine interessante Einzelfall-Entscheidung des Oberlandesgerichts München untersagt der Suchmaschine Google nun, bei einer Suchanfrage auf ein gelöschtes Ergebnis hinzuweisen. In Kooperation mit einem Projekt der Harvard University namens LumenDatabase hatte Google bislang alle Löschanfragen in der Datenbank dokumentiert.
Vor dem Oberlandesgericht München erstritt sich nun ein Kläger im Nachgang zu einem gerichtlich verfügten Löschantrag bei Google auch den Hinweis zu dem gelöschten Eintrag entfernen zu lassen. Eine einstweilige Verfügung vom 7.6.2017 (Az. 18 W 826/17) untersagt es Google nun, bei den entsprechenden Suchanfragen indirekt auf den alten Eintrag dokumentiert bei LumenDatabase zu verlinken, der unwahre Tatsachenbehauptungen über einen Betrugsverdacht bei einem Unternehmen enthielt.
"Das Oberlandesgericht war mit der Antragstellerin der Auffassung, dass deutsches Recht anwendbar ist, das Suchergebnis bzw. das "Snippet" zusammen mit der verlinkten Internetseite eine unwahre und rufschädigende Tatsachenbehauptung enthielt und Google auch für die weitere Zugänglichmachung des Links auf www.lumendatabase.org wegen der Verletzung von Prüfungspflichten dafür jedenfalls als mittelbarer Störer hafte."
Google muss bei Zuwiderhandlung mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft rechnen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Die einstweilige Verfügung zeigt aber auch das Paradoxe in dem Verhalten von Google auf, sich zum einen für den Datenschutz auszusprechen, aber zum anderen auch in einem Falle in dem ein Gericht entschieden hat, einen Eintrag aufgrund unwahre Tatsachenbehauptungen zu löschen, weiter zu verlinken.
Dass Google aber jeden Löschantrag weitergibt, ist unverständlich und widerspricht dem "Recht auf Vergessen" (via Golem).
Weitere Zugänglichmachung untersagt
Google hafte in diesem Falle als mittelbarer Störer, erläutert die Kanzlei LHR, die den Kläger vertreten hatte:"Das Oberlandesgericht war mit der Antragstellerin der Auffassung, dass deutsches Recht anwendbar ist, das Suchergebnis bzw. das "Snippet" zusammen mit der verlinkten Internetseite eine unwahre und rufschädigende Tatsachenbehauptung enthielt und Google auch für die weitere Zugänglichmachung des Links auf www.lumendatabase.org wegen der Verletzung von Prüfungspflichten dafür jedenfalls als mittelbarer Störer hafte."
Google muss bei Zuwiderhandlung mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft rechnen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Die einstweilige Verfügung zeigt aber auch das Paradoxe in dem Verhalten von Google auf, sich zum einen für den Datenschutz auszusprechen, aber zum anderen auch in einem Falle in dem ein Gericht entschieden hat, einen Eintrag aufgrund unwahre Tatsachenbehauptungen zu löschen, weiter zu verlinken.
Historischer Hintergund
Das Problem ist dabei ein historisches und hat dazu noch einen löblichen Hintergrund. Die LumenDatabase vom Berkman Klein Center for Internet & Society der Harvard University hatte zunächst damit begonnen, Löschanträge beziehungsweise gelöschte Berichte zu dokumentieren, die von Scientology in den USA durchgesetzt wurden. Die Organisation hat allerdings den Ruf, auch Tatsachenbehauptungen und Aussagen von ehemaligen Mitgliedern gerichtlich untersagen zu lassen.Dass Google aber jeden Löschantrag weitergibt, ist unverständlich und widerspricht dem "Recht auf Vergessen" (via Golem).
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