CDU/CSU kündigt Anti-Spam Bundestagsinitiative an
In einem Bericht der Fraktion vom 7.7.2003 erklären die Politiker, Spam sei »nicht nur eine erhebliche Belästigung für den Verbraucher«, sondern bringe auch große Schäden für Unternehmen mit sich, da die Beseitigung der unerwünschten elektronischen Post inzwischen einen hohen Arbeitsaufwand erfordere. Auf die Internetserviceprovider, Netzinfrastrukturbetreiber und Mailanbieter kämen aufgrund der zu bewältigenden Spam-Flut horrende Kosten zu.
Lediglich technische Vorkehrungen halten die Politiker nicht für ausreichend und fordern daher ausdrückliche gesetzliche Regelungen. »Es ist dringend notwendig, dass auch in Deutschland der Versand von Spam-Mails ausdrücklich verboten und strafbewehrt wird«. Bislang stütze sich die Rechtsprechung bei Klagen gegen unerbetene Werbe-Mails auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Darüber hinaus soll unter anderem eine zentrale Melde-/Beschwerdestelle, bei der Spam-Meldungen erfasst und weiter verfolgt werden, eingerichtet werden.
Die unaufgeforderte Zusendung von E-Mails wird von deutschen Gerichten als Verstoß gegen § 1 UWG und als rechtswidriger Eingriff in das so genannte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gem. § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bewertet. Im Anschluss an die Richtlinie 9717/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 20.5.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist indessen für die Beurteilung der Unzulässigkeit der Übersendung einer E-Mail-Werbung darauf abzustellen, ob der Empfänger eine solche offenkundig abgelehnt hat.
Quelle: Institut für Urheber- und Medienrecht
Lediglich technische Vorkehrungen halten die Politiker nicht für ausreichend und fordern daher ausdrückliche gesetzliche Regelungen. »Es ist dringend notwendig, dass auch in Deutschland der Versand von Spam-Mails ausdrücklich verboten und strafbewehrt wird«. Bislang stütze sich die Rechtsprechung bei Klagen gegen unerbetene Werbe-Mails auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Darüber hinaus soll unter anderem eine zentrale Melde-/Beschwerdestelle, bei der Spam-Meldungen erfasst und weiter verfolgt werden, eingerichtet werden.
Die unaufgeforderte Zusendung von E-Mails wird von deutschen Gerichten als Verstoß gegen § 1 UWG und als rechtswidriger Eingriff in das so genannte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gem. § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bewertet. Im Anschluss an die Richtlinie 9717/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 20.5.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist indessen für die Beurteilung der Unzulässigkeit der Übersendung einer E-Mail-Werbung darauf abzustellen, ob der Empfänger eine solche offenkundig abgelehnt hat.
Quelle: Institut für Urheber- und Medienrecht
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Michael Diestelberg
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