Rückgaberecht darf bei Sex-Toys gern etwas eingeschränkt sein

Die gesetzlichen Rückgabe-Möglichkeiten im Online-Handel gelten nicht unbegrenzt. Hersteller-Siegel, die für unberührte Ware bürgen sollen, sind nicht nur bei Medienprodukten, sondern auch bei Erotik-Produkten zulässig. Das hat das Oberlandesgericht Hamm jetzt entschieden.
In dem Prozess hatte ein Online-Händler gegen einen Konkurrenten geklagt, da er seine Wettbewerbsposition durch dessen Vertragsklauseln gemindert sah. Der andere Anbieter hatte es ausgeschlossen, Sexspielzeuge zurückzunehmen, bei denen das Siegel an der Verpackung gebrochen war. Der Kläger räumte hingegen volles Rückgaberecht ein und ging nun davon aus, mit entsprechend höheren Warenverlusten zu tun zu haben, da benutzte oder benutzt scheinende Artikel aus diesem Bereich natürlich nicht noch einmal verkauft werden können.

Entsprechende Siegel sind beispielsweise auch bei Tonträgern oder Software bekannt und zulässig. Dort sollen sie beispielsweise dafür sorgen, dass nicht ständig Produkte gekauft, kopiert und wieder zurückgegeben werden. Bei stofflichen Produkten gibt es solche Schutzvorrichtungen für gewöhnlich nicht oder sie spielen keine Rolle. Bei Sex-Spielzeugen argumentierte die verklagte Firma allerdings damit, dass das Siegel schlicht dem Gesundheitsschutz dient.

Güterabwägung zwischen möglichen Schäden

Das Gericht sah dies als ziemlich überzeugend an. Die Einschränkung des Rückgaberechts, so die Einschätzung der Juristen, führt hier im Endeffekt sogar zu einem höheren Verbraucherschutz als die Möglichkeit einer kompletten Rückgabe. Denn im Zweifelsfall wiegt die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit schwerer als ein kleiner finanzieller Schaden bei einem Käufer, dem das Produkt dann doch nicht zusagt.

In seiner Urteilsbegründung stellte das Gericht außerdem fest, dass diese Abwägung unabhängig von der Fragestellung ist, ob die Verbraucher überhaupt erwarten, ein bereits ausgepacktes oder sogar ausprobiertes Sexspielzeug wieder zurückgeben zu können. Im Allgemeinen schlossen sich die Richter somit dem Urteil der ersten Instanz an und wiesen den Berufungsantrag des Klägers als unbegründet zurück.

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