GEMA gescheitert: Gemeinsame Antenne keine öffentliche Aufführung
Die Musik-Verwertungsgesellschaft GEMA ist nun auch in höchster Instanz mit einer etwas seltsam anmutenden Auffassung der Realität gescheitert: Man wollte Gelder vom Betreiber der Gemeinschafts-Antennenanlage eine Wohnhauses eintreiben. Die Gerichte zeigten sich allerdings durchgehend verwundert und ließen die GEMA auflaufen.
Die Verwertungsgesellschaft war sich ihrer Sache offensichtlich ziemlich sicher: Wenn mit der Gemeinschaftsantenne Radio- und Fernsehprogramme empfangen und anschließend an die verschiedenen Bewohner des Hauses verteilt werden, handelt es sich um eine öffentliche Aufführung. Und da der Betreiber der Antenne diese über längere Zeit nicht angemeldet hatte, wollte man nun Schadensersatz in Höhe von 7.500 Euro geltend machen.
Bereits das als erstes zuständige Landgericht hatte der GEMA allerdings - wie gewohnt ordentlich juristisch formuliert - erklärt, dass das Blödsinn ist. In der nächsten Instanz wies dann das Oberlandesgericht den Berufungsantrag zurück. Die Anwälte der GEMA wollten daraufhin vor den Bundesgerichtshof ziehen, um ihre Forderung doch noch durchzusetzen. Allerdings musste man auch hier eine Abfuhr hinnehmen.
Die Vertreter der GEMA wollten die Sachlage so darstellen, dass die Empfänger der weitergeleiteten Signale im Grunde mit einer Gruppe von Menschen zu vergleichen wäre, die sich in einem geschlossenen Konzertsaal versammeln. Nur dass es hier eben um mehrere Wohnungen geht. Das Gericht folgte hingegen der Argumentation der Hausgemeinschaft, wonach kaum anzunehmen sei, dass Menschen an Wohnungstüren klingeln, um Radio hören oder Fernsehen schauen zu können. Auch veranstalten die Bewohner des Hauses eher keine öffentlichen TV-Events.
Bereits das als erstes zuständige Landgericht hatte der GEMA allerdings - wie gewohnt ordentlich juristisch formuliert - erklärt, dass das Blödsinn ist. In der nächsten Instanz wies dann das Oberlandesgericht den Berufungsantrag zurück. Die Anwälte der GEMA wollten daraufhin vor den Bundesgerichtshof ziehen, um ihre Forderung doch noch durchzusetzen. Allerdings musste man auch hier eine Abfuhr hinnehmen.
Keiner klingelt um fernzusehen
Denn aus der Rechtslage gehe klar hervor, dass der Antrag schlicht von falschen Voraussetzen ausgehe. Denn die Weiterleitung der empfangenen Signale an die Wohnungen sei keineswegs eine öffentliche Aufführung. Eine solche wird beispielsweise durch eine "unbestimmte Zahl potentieller Adressaten" definiert. Bei den Nutzern der Gemeinschaftsantenne handelt es sich hingegen um eine ziemlich klar eingrenzbare private Gruppe.Die Vertreter der GEMA wollten die Sachlage so darstellen, dass die Empfänger der weitergeleiteten Signale im Grunde mit einer Gruppe von Menschen zu vergleichen wäre, die sich in einem geschlossenen Konzertsaal versammeln. Nur dass es hier eben um mehrere Wohnungen geht. Das Gericht folgte hingegen der Argumentation der Hausgemeinschaft, wonach kaum anzunehmen sei, dass Menschen an Wohnungstüren klingeln, um Radio hören oder Fernsehen schauen zu können. Auch veranstalten die Bewohner des Hauses eher keine öffentlichen TV-Events.
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