Auf Bewährung sollte man besser die Finger von Facebook lassen
Allein schon die Erwähnung von Personen in Beiträgen auf Social Media-Plattformen kann in bestimmten Fällen juristisch als Kontaktaufnahme bewertet werden. Ein Mann aus Nordrhein-Westfalen bekommt dies nun direkt zu spüren und muss wegen der Verletzung von Bewährungsauflagen zurück ins Gefängnis.
Infografik: Facebook: Desktop- und Mobile-Nutzer
Dieser war im Jahr 2009 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und neun Monaten verurteilt worden - das Ergebnis eines versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung, nachdem er seine damalige Ehefrau mit einem Messer schwer verletzt hatte. Zwei Drittel der Strafe hatte der Täter abgesessen, als er im vergangenen Jahr aus der Haft entlassen wurde.
Dies ging mit der Auflage eines kompletten Kontaktverbots über vier Jahre zum Opfer einher. Es war klar: Wenn der Verurteilte gegen dieses verstößt, muss er zurück in den Knast. So unterließ er es zumindest, in die Nähe der Betroffenen zu gehen oder diese anzurufen. Offenbar nahm er aber an, dass es kein Problem darstellt, sich öffentlich äußerst herablassend über die Frau zu äußern.
Auf seinem Facebook-Account veröffentlichte der Täter mehrfach Beleidigungen gegen seine Ex-Frau. Weiterhin erwähnte er auch ihre Schwester namentlich und forderte diese auf, ihr verschiedene Herabwürdigungen mitzuteilen. Das Oberlandesgericht Hamm sah darin eine klare Verletzung der Bewährungsauflage des Kontaktverbotes, hinzu kam, dass die Äußerungen Anlass zur Sorge gegeben hätten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen könne. Das vorzeitige Ende seiner Freiheitsstrafe wurde daraufhin zurückgenommen.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Täter es darauf angelegt habe, dass zumindest die Verwandte und Bekannte der Geschädigten die Beiträge lesen und dem Opfer davon berichten würden. Es sei dabei unerheblich, ob er direkt mit der Frau in Kontakt gestanden habe. Allein die Veröffentlichung solcher Inhalte auf Facebook und deren Zugänglichmachung für einen unbestimmten Personenkreis müsse in dem Fall als Verletzung des Kontaktverbotes gewertet werden.
Dabei kam vor allem auch die Vielzahl und der beleidigende Inhalt der Facebook-Einträge zum Tragen. Selbst wenn dem Opfer letztlich nicht einmal erneut direkte körperliche Gewalt angetan wird, stellen die Veröffentlichungen Beleidigungs- und Bedrohungsdelikte dar, wenn sie von der Frau wahrgenommen werden - womit eine Bewährung hinfällig ist.
Infografik: Facebook: Desktop- und Mobile-Nutzer
Dieser war im Jahr 2009 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und neun Monaten verurteilt worden - das Ergebnis eines versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung, nachdem er seine damalige Ehefrau mit einem Messer schwer verletzt hatte. Zwei Drittel der Strafe hatte der Täter abgesessen, als er im vergangenen Jahr aus der Haft entlassen wurde.
Dies ging mit der Auflage eines kompletten Kontaktverbots über vier Jahre zum Opfer einher. Es war klar: Wenn der Verurteilte gegen dieses verstößt, muss er zurück in den Knast. So unterließ er es zumindest, in die Nähe der Betroffenen zu gehen oder diese anzurufen. Offenbar nahm er aber an, dass es kein Problem darstellt, sich öffentlich äußerst herablassend über die Frau zu äußern.
Auf seinem Facebook-Account veröffentlichte der Täter mehrfach Beleidigungen gegen seine Ex-Frau. Weiterhin erwähnte er auch ihre Schwester namentlich und forderte diese auf, ihr verschiedene Herabwürdigungen mitzuteilen. Das Oberlandesgericht Hamm sah darin eine klare Verletzung der Bewährungsauflage des Kontaktverbotes, hinzu kam, dass die Äußerungen Anlass zur Sorge gegeben hätten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen könne. Das vorzeitige Ende seiner Freiheitsstrafe wurde daraufhin zurückgenommen.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Täter es darauf angelegt habe, dass zumindest die Verwandte und Bekannte der Geschädigten die Beiträge lesen und dem Opfer davon berichten würden. Es sei dabei unerheblich, ob er direkt mit der Frau in Kontakt gestanden habe. Allein die Veröffentlichung solcher Inhalte auf Facebook und deren Zugänglichmachung für einen unbestimmten Personenkreis müsse in dem Fall als Verletzung des Kontaktverbotes gewertet werden.
Dabei kam vor allem auch die Vielzahl und der beleidigende Inhalt der Facebook-Einträge zum Tragen. Selbst wenn dem Opfer letztlich nicht einmal erneut direkte körperliche Gewalt angetan wird, stellen die Veröffentlichungen Beleidigungs- und Bedrohungsdelikte dar, wenn sie von der Frau wahrgenommen werden - womit eine Bewährung hinfällig ist.
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