Intime Fotos müssen nach Beziehungs-Ende gelöscht werden

Digitalkameras und Smartphones sorgen dafür, dass Menschen immer mehr Momente ihres Lebens in Bildern festhalten - vor allem auch die liebsten Personen. Doch geht eine Beziehung in die Brüche, wird es kompliziert, wer denn nun welche Rechte an den Aufnahmen hat, wie ein aktueller Fall zeigt.
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Gisela Giardino (CC BY-SA 2.0)
Hier stritten sich ein Fotograf und seine ehemalige Lebensgefährtin aus Rheinland-Pfalz über den Umgang mit den fraglichen Bildern. Die Frau forderte, dass ihr Ex sämtliche Bilder von ihr löscht und berief sich auf ihre Persönlichkeitsrechte. Der Fotograf wollte hingegen alle Aufnahmen behalten, denn sie waren nicht rechtswidrig entstanden und damit legal in seinem Besitz.

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied nun, dass beide zumindest teilweise im Recht sind - und dass dies letztlich vom Inhalt der Fotos abhängig ist. Laut dem Urteil darf der Mann Bilder behalten, die beispielsweise im Urlaub, auf Partys oder anderen Situationen entstanden waren, bei denen eine Einwilligung offenbar vorlag und die auch nicht tief in die Privatsphäre eingreifen.

Die Sache liegt bei Nacktfotos anders

Anders sieht es jedoch bei intimen Aufnahmen aus. Hier ist es möglich, die Einwilligung, die vor dem Hintergrund der gemeinsamen Beziehung entstanden ist, nachträglich zu widerrufen. Denn diese Aufnahmen betreffen den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts, der höher zu bewerten sei als das Eigentumsrecht des Beklagten. Da es sich um Bild- und Filmaufnahmen für den privaten Bereich gehandelt habe, werde auch das berufliche Tätigkeitsfeld des Beklagten nicht beeinträchtigt, hieß es in der Entscheidung.

Hier berücksichtigen die Richter auch, was in Zukunft mit den Bildern geschehen könnte - auch wenn der Ex beteuerte, dass es ihm keineswegs um das Recht gehe, die Bilder später einmal anderen zugänglich zu machen. Die Intimfotos würden hier trotzdem die Gefahr bergen, dass es dem Ansehen der Frau schadet, wenn sie doch in die Hände Dritter gelangen.

Anders als bei intimen Aufnahmen seien Lichtbilder, welche die Klägerin im bekleideten Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigten, in einem geringeren Maße geeignet, ihr Ansehen gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Es sei allgemein üblich, dass Personen, denen die Fertigung von Aufnahmen bei Feiern, Festen und im Urlaub gestattet werde, diese auf Dauer besitzen und nutzen dürfen, so das Gericht. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Beide Parteien haben auch schon Berufung eingelegt.
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