BGH lässt Abofallen-Betreiber nicht davonkommen
Der Bundesgerichtshof sieht den Tatbestand des versuchten Betruges für klar als gegeben an, wenn ein Nutzer in eine Abofalle gelockt wird und diese ihm dann noch nicht einmal eine Gegenleistung von Wert bietet.
Das oberste deutsche Gericht bestätigte damit ein Urteil des Landgerichtes Frankfurt am Main, das einen Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt hatte. Dieser könne sich nicht darauf zurückziehen, dass die anfallenden Kosten ersichtlich gewesen seien, wenn der Anwender nur genau genug hingeschaut hätte.
Der Angeklagte betrieb verschiedene kostenpflichtige Webseiten, die jeweils ein nahezu identisches Erscheinungsbild aufwiesen. Unter ihnen befand sich beispielsweise ein Routenplaner. Wer diesen nutzen wollte, musste zuvor seinen Vor- und Zunamen nebst Anschrift und E-Mail-Adresse sowie sein Geburtsdatum angeben. Aufgrund der vom Angeklagten gezielt mit dieser Absicht vorgenommenen Gestaltung der Seite sei für flüchtige Leser nur schwer erkennbar gewesen, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte, heißt es in der Urteilsbegründung.
Die Betätigung der Schaltfläche "Route berechnen" führte letztlich nach einem nur am unteren Seitenrand am Ende eines mehrzeiligen Textes klein abgedruckten Hinweises zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements, das dem Nutzer zum Preis von 59,95 Euro eine dreimonatige Zugangsmöglichkeit zu dem Routenplaner gewährte. Dieser Fußnotentext konnte in Abhängigkeit von der Größe des Monitors und der verwendeten Bildschirmauflösung erst nach vorherigem Scrollen gesehen werden.
Wenn die Widerrufsfrist für solche Vertragsabschlüsse nach zwei Wochen abgelaufen war, meldete sich der Seitenbetreiber plötzlich mit einer Zahlungsaufforderung. Wer nicht zahlte, erhielt in einigen Fällen zudem Schreiben von Rechtsanwälten, in denen ihnen mit einem Eintrag bei der Schufa gedroht wurde.
Das Landgericht hat den Angeklagten im Hinblick auf die einmalige Gestaltung der Seite nur wegen einer Tat und im Hinblick darauf, dass die Ursächlichkeit der Handlung für einen konkreten Irrtum eines Kunden nicht nachgewiesen sei, nun wegen versuchten Betrugs verurteilt.
Der BGH lehnte es ab, den Antrag auf Revision des Urteils gegen den Betrüger zu akzeptieren. Durch die auf Täuschung abzielende Gestaltung der Internetseite sei die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert worden, hieß es. Bereits dies stelle eine Täuschungshandlung dar. In Verbindung damit, dass die dreimonatige Nutzungsmöglichkeit nach dem Vertragsabschluss für den Nutzer praktisch wertlos war, sah der BGH in der Tat sogar einen versuchten Betrug.
Der Angeklagte betrieb verschiedene kostenpflichtige Webseiten, die jeweils ein nahezu identisches Erscheinungsbild aufwiesen. Unter ihnen befand sich beispielsweise ein Routenplaner. Wer diesen nutzen wollte, musste zuvor seinen Vor- und Zunamen nebst Anschrift und E-Mail-Adresse sowie sein Geburtsdatum angeben. Aufgrund der vom Angeklagten gezielt mit dieser Absicht vorgenommenen Gestaltung der Seite sei für flüchtige Leser nur schwer erkennbar gewesen, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte, heißt es in der Urteilsbegründung.
Die Betätigung der Schaltfläche "Route berechnen" führte letztlich nach einem nur am unteren Seitenrand am Ende eines mehrzeiligen Textes klein abgedruckten Hinweises zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements, das dem Nutzer zum Preis von 59,95 Euro eine dreimonatige Zugangsmöglichkeit zu dem Routenplaner gewährte. Dieser Fußnotentext konnte in Abhängigkeit von der Größe des Monitors und der verwendeten Bildschirmauflösung erst nach vorherigem Scrollen gesehen werden.
Wenn die Widerrufsfrist für solche Vertragsabschlüsse nach zwei Wochen abgelaufen war, meldete sich der Seitenbetreiber plötzlich mit einer Zahlungsaufforderung. Wer nicht zahlte, erhielt in einigen Fällen zudem Schreiben von Rechtsanwälten, in denen ihnen mit einem Eintrag bei der Schufa gedroht wurde.
Das Landgericht hat den Angeklagten im Hinblick auf die einmalige Gestaltung der Seite nur wegen einer Tat und im Hinblick darauf, dass die Ursächlichkeit der Handlung für einen konkreten Irrtum eines Kunden nicht nachgewiesen sei, nun wegen versuchten Betrugs verurteilt.
Der BGH lehnte es ab, den Antrag auf Revision des Urteils gegen den Betrüger zu akzeptieren. Durch die auf Täuschung abzielende Gestaltung der Internetseite sei die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert worden, hieß es. Bereits dies stelle eine Täuschungshandlung dar. In Verbindung damit, dass die dreimonatige Nutzungsmöglichkeit nach dem Vertragsabschluss für den Nutzer praktisch wertlos war, sah der BGH in der Tat sogar einen versuchten Betrug.
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Christian Kahle
Redakteur bei WinFuture
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