Gericht kassiert Nutzungsbestimmungen bei Google
25 Klauseln in den Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen des Suchmaschinenkonzerns Google wurden heute vom Landgericht Berlin kassiert. Geklagt hatte in dem Fall der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV).
Das Gericht bemängelte, dass die fraglichen Klauseln zu unbestimmt formuliert waren oder die Rechte der Verbraucher unzulässig einschränkten. Google hatte sich in der Datenschutzerklärung beispielsweise das Recht vorbehalten, "möglicherweise" gerätespezifische Informationen und Standortdaten zu erfassen oder "unter Umständen" personenbezogene Daten aus den verschiedenen Google-Diensten miteinander zu verknüpfen.
Somit blieb hier für die Verbraucher unklar, wozu sie ihre Zustimmung genau erteilen sollten. Zudem konnten personenbezogene Daten auf diesem Weg auch ohne aktive Einwilligung erfasst, ausgewertet und weiterverarbeitet werden. Der VZBV vertrat die Ansicht, dass eine rechtskonforme Einwilligung in die Nutzung personenbezogener Daten nicht erfolgt sei, wenn Verbraucher bei der Registrierung lediglich die Erklärung ankreuzen, dass sie zustimmen.
Zwölf Punkte in den Nutzungsbedingungen enthielten außerdem Formulierungen, die die Rechte der Verbraucher einschränkten. Der Konzern behielt sich beispielsweise vor, sämtliche in den Diensten eingestellte Daten zu überprüfen, zu ändern und zu löschen, Anwendungen sogar durch direkten Zugriff auf das Gerät zu entfernen sowie Funktionen und Features der Dienste nach Belieben komplett einzustellen.
Nur sofern es "vernünftigerweise möglich" sei, werde der Nutzer vorab über die Änderung des Dienstes informiert. Eine Erläuterung, was darunter zu verstehen ist, gab es nicht. Zudem nahm sich das Unternehmen das Recht heraus, die Nutzungsbestimmungen einseitig ohne Einwilligung des Verbrauchers zu ändern.
"Das Urteil ist ein wichtiges Signal an die IT-Unternehmen. Sie müssen in Sachen Datenschutz umdenken und deutsche Datenschutzbestimmungen und Verbraucherschutzvorschriften ernst nehmen", kommentierte Gerd Billen, Vorstand des VZBV, den Erfolg seiner Organisation vor Gericht.
Somit blieb hier für die Verbraucher unklar, wozu sie ihre Zustimmung genau erteilen sollten. Zudem konnten personenbezogene Daten auf diesem Weg auch ohne aktive Einwilligung erfasst, ausgewertet und weiterverarbeitet werden. Der VZBV vertrat die Ansicht, dass eine rechtskonforme Einwilligung in die Nutzung personenbezogener Daten nicht erfolgt sei, wenn Verbraucher bei der Registrierung lediglich die Erklärung ankreuzen, dass sie zustimmen.
Zwölf Punkte in den Nutzungsbedingungen enthielten außerdem Formulierungen, die die Rechte der Verbraucher einschränkten. Der Konzern behielt sich beispielsweise vor, sämtliche in den Diensten eingestellte Daten zu überprüfen, zu ändern und zu löschen, Anwendungen sogar durch direkten Zugriff auf das Gerät zu entfernen sowie Funktionen und Features der Dienste nach Belieben komplett einzustellen.
Nur sofern es "vernünftigerweise möglich" sei, werde der Nutzer vorab über die Änderung des Dienstes informiert. Eine Erläuterung, was darunter zu verstehen ist, gab es nicht. Zudem nahm sich das Unternehmen das Recht heraus, die Nutzungsbestimmungen einseitig ohne Einwilligung des Verbrauchers zu ändern.
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