Gericht kassiert Datenschutz-Klauseln von Apple
Ein Teil der Vertragsklauseln beim Computer-Konzern Apple sind rechtswidrig. So lautet die Entscheidung des Landgerichts Berlin nach einer Prüfung der Datenschutzbestimmungen.
Dieser ging eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (VZBV) voraus. Nach dessen Fazit hat die Entscheidung die Datenschutzrechte von Apple-Kunden in Deutschland gestärkt. "Das Urteil zeigt den hohen Stellenwert des Datenschutzes für die Verbraucher in der digitalen Welt", erklärte VZBV-Chef Gerd Billen.
Der Verband hatte ursprünglich 15 Klauseln beanstandet. Für sieben davon gab der Konzern vorab strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab. Die übrigen acht Klauseln hat nun das Landgericht Berlin kassiert und damit die Rechtsauffassung des VZBV bestätigt. Dem Urteil zufolge benachteiligten die Regelungen Verbraucher unangemessen, da sie wesentliche Grundgedanken des deutschen Datenschutzrechts verletzten.
Das Datenschutzrecht verbiete beispielsweise globale Einwilligungen, mit denen Kunden Unternehmen pauschal gestatten, ihre Daten zu nutzen. Einwilligungserklärungen seien nur gültig, wenn dem Verbraucher bewusst sei, welche Daten zu welchem Zweck verwendet werden. Dieser Anforderung genügten die Apple-Klauseln nicht.
In den Vertragsklauseln hatte sich das Unternehmen unter anderem vorbehalten, Daten wie Name, Anschrift, E-Mail und Telefonnummer von Kontakten des jeweiligen Kunden zu erheben - ohne Einwilligung der betroffenen Dritten. Der Verbraucher erteile damit eine "Einwilligung zu Lasten Dritter". Das sei mit dem Gesetz nicht vereinbar, so das Gericht.
Weiterhin gestattete der Vertrag Apple und seinen "verbundenen Unternehmen", die erhobenen Nutzerdaten mit anderen Informationen zusammenzuführen. Auch diese Klausel erklärte das Gericht für unzulässig, da für Verbraucher unklar bleibe, welche Daten in welchem Umfang genutzt werden könnten.
Weiterhin kassierte das Gericht eine Klausel, nach der sich der IT-Konzern auch das Recht herausnahm, Verbraucherdaten zu Werbezwecken an "strategische Partner" weiterzugeben, obwohl unklar blieb, um wen es sich hierbei handelt. Die Klausel überschreite damit eindeutig das für die Vertragserfüllung erforderliche Maß der Datenverarbeitung, hieß es.
Eine Klausel, die dem Konzern und seinen Partnern erlaubte, Standortdaten des Verbrauchers zu verwenden, untersagten die Richter ebenfalls. Apple wollte die Daten nutzen, um für standortbezogene Dienste und Produkte zu werben. Trotz der zugesagten Anonymisierung ist laut Gericht aber davon auszugehen, dass die Daten personenbeziehbar seien. Denn standortbezogene Angebote seien nicht möglich, ohne die Kunden aufgrund individueller Merkmale anzusprechen.
Der Verband hatte ursprünglich 15 Klauseln beanstandet. Für sieben davon gab der Konzern vorab strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab. Die übrigen acht Klauseln hat nun das Landgericht Berlin kassiert und damit die Rechtsauffassung des VZBV bestätigt. Dem Urteil zufolge benachteiligten die Regelungen Verbraucher unangemessen, da sie wesentliche Grundgedanken des deutschen Datenschutzrechts verletzten.
Das Datenschutzrecht verbiete beispielsweise globale Einwilligungen, mit denen Kunden Unternehmen pauschal gestatten, ihre Daten zu nutzen. Einwilligungserklärungen seien nur gültig, wenn dem Verbraucher bewusst sei, welche Daten zu welchem Zweck verwendet werden. Dieser Anforderung genügten die Apple-Klauseln nicht.
In den Vertragsklauseln hatte sich das Unternehmen unter anderem vorbehalten, Daten wie Name, Anschrift, E-Mail und Telefonnummer von Kontakten des jeweiligen Kunden zu erheben - ohne Einwilligung der betroffenen Dritten. Der Verbraucher erteile damit eine "Einwilligung zu Lasten Dritter". Das sei mit dem Gesetz nicht vereinbar, so das Gericht.
Weiterhin gestattete der Vertrag Apple und seinen "verbundenen Unternehmen", die erhobenen Nutzerdaten mit anderen Informationen zusammenzuführen. Auch diese Klausel erklärte das Gericht für unzulässig, da für Verbraucher unklar bleibe, welche Daten in welchem Umfang genutzt werden könnten.
Weiterhin kassierte das Gericht eine Klausel, nach der sich der IT-Konzern auch das Recht herausnahm, Verbraucherdaten zu Werbezwecken an "strategische Partner" weiterzugeben, obwohl unklar blieb, um wen es sich hierbei handelt. Die Klausel überschreite damit eindeutig das für die Vertragserfüllung erforderliche Maß der Datenverarbeitung, hieß es.
Eine Klausel, die dem Konzern und seinen Partnern erlaubte, Standortdaten des Verbrauchers zu verwenden, untersagten die Richter ebenfalls. Apple wollte die Daten nutzen, um für standortbezogene Dienste und Produkte zu werben. Trotz der zugesagten Anonymisierung ist laut Gericht aber davon auszugehen, dass die Daten personenbeziehbar seien. Denn standortbezogene Angebote seien nicht möglich, ohne die Kunden aufgrund individueller Merkmale anzusprechen.
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