Gericht: Online-Videorecorder verletzen keine Rechte
Die Auseinandersetzung zog sich nun insgesamt sechs Jahre hin. Im Jahr 2009 lag der Fall bereits beim Bundesgerichtshof als letzter Instanz vor. Dieser hob ein Urteil zu Ungunsten von Save.TV auf und verwies die Sache zur endgültigen Entscheidung zurück an das OLG Dresden.
Dort habe ein vom Gericht bestellter, unabhängiger Sachverständiger festgestellt, dass bei der Nutzung eines Onlinevideorecorders durch den jeweiligen Nutzer lediglich Privatkopien von Fernsehsendungen erstellt werden, teilte Save.TV mit. Das Verfahren nutze zwar eine andere Technologie, unterscheide sich aber im Grundsatz nicht vom Betrieb eines stationären Festplatten-Recorders.
Das Gericht stellte daraufhin in seinem Urteil fest, dass somit auch die Rechte der Fernsehsender nicht verletzt würden, wie RTL es in seiner Klage noch zum Ausdruck brachte. Der Dienst darf somit weiterhin betrieben werden. Eine erneute Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen.
Ein weiterer strittiger Punkt in der Auseinandersetzung ist allerdings noch nicht geklärt. Dabei handelt es sich um die so genannten Weitersendungsrechte. Nach diesen benötigt Save.TV für seinen Dienst noch einmal spezieller Lizenzen, da es sich als Drittanbieter in die Kundenbeziehung zwischen dem Sender und dem Fernsehzuschauer einschaltet.
Die zuständige Verwertungsgesellschaft (VG) Media verwehrt der Firma diese Rechte derzeit noch. Nach Ansicht von Save.TV besteht für die VG Media aber eine gesetzliche Pflicht, diese Rechte einzuräumen, wenn ein Diensteanbieter bereit ist, dafür die entsprechenden Lizenzgebühren zu zahlen. Ähnlich, wie die GEMA als Verwertungsgesellschaft im Musikbereich zwar Lizenzgebühren eintreiben darf, aber niemandem vorab verbieten kann, Musik öffentlich aufzuführen.
Dort habe ein vom Gericht bestellter, unabhängiger Sachverständiger festgestellt, dass bei der Nutzung eines Onlinevideorecorders durch den jeweiligen Nutzer lediglich Privatkopien von Fernsehsendungen erstellt werden, teilte Save.TV mit. Das Verfahren nutze zwar eine andere Technologie, unterscheide sich aber im Grundsatz nicht vom Betrieb eines stationären Festplatten-Recorders.
Das Gericht stellte daraufhin in seinem Urteil fest, dass somit auch die Rechte der Fernsehsender nicht verletzt würden, wie RTL es in seiner Klage noch zum Ausdruck brachte. Der Dienst darf somit weiterhin betrieben werden. Eine erneute Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen.
Ein weiterer strittiger Punkt in der Auseinandersetzung ist allerdings noch nicht geklärt. Dabei handelt es sich um die so genannten Weitersendungsrechte. Nach diesen benötigt Save.TV für seinen Dienst noch einmal spezieller Lizenzen, da es sich als Drittanbieter in die Kundenbeziehung zwischen dem Sender und dem Fernsehzuschauer einschaltet.
Die zuständige Verwertungsgesellschaft (VG) Media verwehrt der Firma diese Rechte derzeit noch. Nach Ansicht von Save.TV besteht für die VG Media aber eine gesetzliche Pflicht, diese Rechte einzuräumen, wenn ein Diensteanbieter bereit ist, dafür die entsprechenden Lizenzgebühren zu zahlen. Ähnlich, wie die GEMA als Verwertungsgesellschaft im Musikbereich zwar Lizenzgebühren eintreiben darf, aber niemandem vorab verbieten kann, Musik öffentlich aufzuführen.
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Christian Kahle
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