Bundesgerichtshof bestätigt Microsofts FAT-Patente

Büroprogramme Der Bundesgerichthof hat Microsofts Patent auf den Umgang mit langen Dateinamen bei seinem Dateisystem FAT bei Erhaltung der Kompatibilität mit alten Anwendungen bestätigt. Zuvor hatte es das Bundespatentgericht für ungültig erklärt, weshalb Microsoft in Berufung gegangen war. In einer Mitteilung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs heißt es nun, dass die Richter Microsofts Patent für rechtmäßig halten, weil das als frühere Erfindung zitierte Rock Ridge Interchange Protocol (RRIP) sich in technischen Details grundlegend von dem von Microsoft für den Umgang mit langen Dateinamen beim FAT-Dateisystem genutzten Ansatz unterscheidet.

Das RRIP wurde bei CD-ROMs zur Überwindung der so genannten "8.3-Beschränkung" eingesetzt, die dafür sorgt, dass wie bei FAT nur Dateinamen mit maximal acht Zeichen möglich sind. Microsoft umging dieses Problem, indem man beim Nachfolger VFAT zwei Verzeichniseinträge mit jeweils einem langen und einem kurzen Dateinamen anlegen ließ. Beim RRIP sind beide Namen im selben Verzeichniseintrag enthalten.

Für Microsoft ist die jüngste Entscheidung wichtig, weil das Unternehmen Lizenzgebühren von Unternehmen verlangt, die FAT und FAT32 bei ihren Geräten einsetzen. Die FAT-Technologien werden heute noch bei Speicherkarten und ähnlichen Produkten eingesetzt. Im letzten Jahr hatte dies zu einem Rechtsstreit zwischen Microsoft und dem Navigationsgerätehersteller TomTom geführt.
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