Amazon muss den Verkauf von pflanzlicher Milch aktiv verhindern

Als Plattformbetreiber ist Amazon zwar nicht unbedingt für Rechts­ver­stöße verantwortlich, die Dritte begehen. Allerdings muss der Konzern durchaus dafür sorgen, dass niemand bei ihm Produkte mit der Bezeichnung Milch verkauft, die nicht aus einem Tier gezapft wurden.
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Zurückhaltung nicht angebracht

Grundsätzlich muss der Betreiber einer Plattform - wie eben dem Online-Marktplatz Amazons - nicht selbst aktiv nach möglichen Rechtsverstößen suchen. Er muss aber aktiv werden, wenn ihm ein entsprechender Verstoß mitgeteilt wird. Wie jetzt gerichtlich entschieden wurde, bedeutet das auch, dass Amazon sich darum kümmern muss, dass nach einmal geklärten Sachverhalten nicht wieder ähnlich gelagerte Vorfälle vorkommen.

In dem verhandelten Fall ging es darum, dass bereits ein Anbieter pflanzlicher Milch-Alternativen gezwungen wurde, die Bezeichnung "Milch" aus seiner Produktbezeichnung zu entfernen. Amazon sah sich anschließend aber nicht in der Pflicht, dafür zu sorgen, dass auch andere Angebote auf die Bezeichnung verzichten. Stattdessen wollte man weiterhin nur aktiv werden, wenn man über entsprechende Einträge informiert wurde.


Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellte nun aber klar, dass das Unternehmen hier durchaus eine Verantwortung hat, weitergehende Rechtsverstöße zu unterbinden, wenn der grundlegende Sachverhalt einmal geklärt wurde. Es bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts, das Amazon bereits untersagt hatte, Dritten zu ermöglichen, auf seiner Verkaufsplattform die Begriffe "Sojamilch", "Hafermilch" und "Reismilch" für vegane Milchersatzprodukte zu verwenden.

Einfach zu filtern

Dies teilte die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale) mit, die die Klage gegen den Handelskonzern führte. Das Gericht habe hier nun also klargestellt, dass entsprechende Verantwortung nicht nur bei jugendgefährdenden, volksverhetzenden oder gewaltverherrlichenden Inhalten besteht, sondern auch bei Verstößen gegen Wettbewerbsregeln.

In vielen Fällen ist es für Plattformbetreiber durchaus auch schwer, Rechtsverletzungen überhaupt mit verhältnismäßigem Aufwand zu erkennen und zu verhindern. So wird es schlicht nicht machbar sein, beispielsweise alle Beleidigungen in Facebook-Kommentaren zu unterbinden, ohne die Funktion nahezu unbenutzbar zu machen. Das Gericht entschied hingegen, dass es nicht unzumutbar sei, Wörter wie "Sojamilch", "Hafermilch" und "Reismilch" aus Angeboten Dritter herauszufiltern. Gegen das Urteil kann Amazon beim Bundesgerichtshof noch Revision einlegen, die Möglichkeit wird derzeit laut eines Amazon-Sprechers noch geprüft.

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