Telekom: Festnetz-Internet Pakete sind unzulässig

Wirtschaft & Firmen Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, daß es kartellrechtlichen Bedenken begegnet, wenn die Deutsche Telekom ihre beherrschende Stellung auf dem Markt für Festnetzanschlüsse dazu nutzt, mit Hilfe einer gekoppelten Abgabe von ISDN-Anschluß und Internetzugang ihre schon bisher starke Stellung auf dem benachbarten Markt für den Internetzugang nachhaltig zu stärken. Die Deutsche Telekom AG warb im Jahre 2000 zusammen mit ihrer Tochtergesellschaft T-Online International AG für ein gekoppeltes Angebot eines ISDN-Anschlusses der Deutschen Telekom mit einem Internetzugang von T-Online. Dieses Angebot bestand aus dem T-ISDN-Anschluß zu den üblichen aus Grundpreis und Gesprächsgebühren zusammengesetzten Tarifen sowie aus einem T-Online-Anschluß zu einem "call-by-call"-Tarif, der keine (zusätzliche) Grundgebühr, sondern lediglich nutzungsabhängige Gebühren vorsah. Ein solcher Tarif ist vor allem für Kunden interessant, die den Internet-Anschluß nur gelegentlich nutzen. Für dieses Angebot warb Deutsche Telekom mit Aussagen wie "T-ISDN jetzt inklusive T-Online-Anschluß ohne zusätzliche Grundgebühr", "T-ISDN jetzt T-Online-Anschluß inklusive", "Neu bei T-ISDN: Grundgebühr für T-Online entfällt!". Auf einer Pressekonferenz beschrieb der damalige Vorstandsvorsitzende der Deutschen Telekom dieses Angebot in der Weise, daß "bei einem neuen T-ISDN-Anschluß … der T-Online-Anschluß jetzt automatisch und kostenlos mitgeliefert" werde. Dies wurde seinerzeit in der Weise gehandhabt, daß jeder Besteller eines ISDN-Anschlusses von T-Online als Kunde begrüßt und registriert wurde und eine "Auftragsbestätigung" sowie die Zugangssoftware für den T-Online-Anschluß mit individueller Kennung erhielt.

Gegen diese Praxis wandte sich AOL Deutschland, eine Tochter des AOL-Konzerns, die in Deutschland den Online-Dienst AOL betreibt. Sie beklagte, daß ein Großteil der neuen T-ISDN-Kunden - nach ihrer Darstellung 80% - über T-Online ins Internet gehe und für andere Internet-Service-Provider verloren sei. Die Deutsche Telekom verlagere auf diese Weise ihre überragende Machtstellung auf dem Markt für Festnetzanschlüsse auf den benachbarten Markt für den Internetzugang.

Quelle: Bundesgerichtshof via Chip.de
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