Endgerätewahlfreiheit: Was das BGH-Urteil für Mobilfunknutzer bedeutet

Der Bundesgerichtshof hat eine Klausel in den Allgemeinen Ge­schäfts­be­din­gun­gen des Mobilfunkanbieters O2 gekippt: Dem­nach darf der Anbieter nicht weiter untersagen, dass seine Mo­bil­funk­ta­ri­fe zum Bei­spiel mit einem WLAN-Router zuhause als DSL-Er­satz zum Ein­satz kommen.
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Die Intention von O2 hinter der AGB-Klausel ist klar: Wenn der Einsatz als WLAN-Router zugelassen ist, können Kunden potenziell zuhause mit mehreren Geräten online gehen und so erheblich mehr Datenvolumen verbrauchen, als sie das nur mit einem Smartphone könnten.

"Der mobile Internetzugang kann/darf nur mit Smartphones, Tablets oder sonstigen Geräten genutzt werden, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen (nicht z.B. in stationären LTE-Routern)", hieß es in den AGB.


Verbraucherschützer klagten

O2 bietet für die Nutzung von Mobilfunk als DSL-Ersatz eigene Tarife an - die sind aber alle mit einer Datengrenze versehen. Unbegrenzte Datentarife gibt es dagegen für Handys - dort wollte O2 aber die Nutzung mit einem WLAN-Router ausschließen. Das geht so nicht, befand bereits 2021 das Münchner Landgericht. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (via Mobiflip).

BGH veröffentlicht Entscheidung

Der Streit um die AGB-Ausschlussklausel ging dann weiter bis vor den Bundesgerichtshof, der jetzt seine Entscheidung veröffentlicht hat. Dem vorausgegangen waren die Instanzen Landgericht und Oberlandesgericht. Nun ist das Thema ein für alle Mal geklärt.

Der BGH teilt mit:

"Endnutzer haben das Recht, über ihren Internetzugangsdienst, unabhängig vom Standort des Endnutzers oder des Anbieters und unabhängig von Standort, Ursprung oder Bestimmungsort der Informationen, Inhalte, Anwendungen oder Dienste, Informationen und Inhalte abzurufen und zu verbreiten, Anwendungen und Dienste zu nutzen und bereitzustellen und Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen.

Der Kläger nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, in Bezug auf Telekommunikationsverträge mit Verbrauchern diese oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden."

Zusammenfassung
  • BGH kippt AGB-Klausel von O2: Router erlaubt.
  • O2 wollte Router-Nutzung ausschließen.
  • Endnutzer dürfen Inhalte unabhängig von Standort abrufen.
  • Streit ging über Landgericht, Oberlandesgericht bis BGH.

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