Klausel in AGB ungültig: Post verrechnet sich bei mobilen Briefmarken
Die Post hat eine "andere Rechtsauffassung", wenn es um Gültigkeit geht
Es ist ein Urteil, gegen das die Post noch Berufung einlegt, trotzdem kann man die Entscheidung klar als deutliche Niederlage für den Konzern bezeichnen. Das Landgericht Köln hat festgestellt, dass die Post Verbraucher unangemessen benachteiligt, wenn sie die Gültigkeit von digitalen Briefmarken auf 14 Tage beschränkt. Die Klausel in den AGB wird damit als unwirksam erklärt.Die Richter folgen der Argumentation von Verbraucherschützern, die gegen die Praxis der Post Klage erhoben hatten. "Nach Ablauf von 14 Tagen behält die Post das Geld für bereits bezahlte, aber noch nicht genutzte Porto-Codes einfach ein, ohne eine Gegenleistung zu erbringen", so die Rechtsreferentin der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Jana Brockfeld, in einem Statement nach dem Urteil. "Diese extreme Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren ist rechtswidrig."
Argumente der Post nicht überzeugend
Wie der Verband in der Analyse des Urteils schreibt, hatte das Unternehmen unter anderem argumentiert, dass die beschränkte Gültigkeit der digitalen Briefmarken wegen der begrenzten Anzahl an Zeichen nötig sei. Hier kommen die Richter beim Nachrechnen aber ebenfalls zu einer anderen Meinung: Würde die Post nur Ziffern für die Codes verwenden, gäbe es bereits 100 Millionen verschiedene Kombinationen. Die achtstelligen Porto-Codes enthalten aber auch noch Buchstaben, dem Unternehmen stehen also noch sehr viel mehr mögliche Kombinationen zur Verfügung.Die Post wollte vor Gericht auch anführen, dass die beschränkte Gültigkeit zur Vermeidung von Missbrauch nötig sei. Auch dies sieht das Gericht nicht als ausreichendes Argument an, das die Benachteiligung der Kunden rechtfertigen könnte. Demnach liegt es in der Verantwortung der Post, ihr System so zu gestalten, dass Codes nicht mehrfach verwendet werden können. Im nächsten Schritt muss das OLG Köln jetzt über die Berufung entscheiden.
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