Bundesnetzagentur: Nutzer sollen Geoblocking-Verstöße melden
Geoblocking-Verordnung gilt sowohl für Online-Einkäufe als auch für stationäre Geschäfte. Zahlreiche Webseiten identifizieren den Standort des Nutzers anhand der IP-Adresse oder der verwendeten Kreditkarte. Sollten dabei die Preise und Konditionen geändert oder der Zugang gesperrt werden, handelt es sich um unzulässiges Geoblocking.
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Verbraucher haben die Möglichkeit, einen Verstoß gegen die Geoblocking-Verordnung über dieses Formular zu melden. Die Bundesnetzagentur kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 300.000 Euro gegen die jeweiligen Organisationen verhängen. Sollte sich die Beschwerde nicht gegen ein Unternehmen in Deutschland, sondern gegen einen Konzern im EU-Ausland richten, wird der Antrag an die entsprechende nationale Behörde weitergeleitet.
Siehe auch:
Seit 2018 ist es in der EU verboten, Kunden bei grenzüberschreitenden Einkäufen aufgrund ihres Wohnsitzes oder ihrer Staatsangehörigkeit zu diskriminieren. Die hierfür erlassene

Versand ins Ausland nicht verpflichtend
Es gibt allerdings auch Ausnahmen von der Geoblocking-Verordnung. So müssen Streaming-Dienste und Dienstleistungs-Unternehmen im Finanz- und Verkehrsbereich sowie im Gesundheitswesen nicht gewährleisten, dass Bürger aus sämtlichen EU-Ländern auf die eigene Seite zugreifen können. Außerdem sind die Anbieter nicht dazu verpflichtet, ihre Produkte an den Wohnsitz des Käufers zu liefern. Das Liefergebiet kann willkürlich festgelegt werden. Die Kunden haben jedoch stets Anspruch darauf, dass die Ware an eine Adresse im Liefergebiet zugestellt wird.Verbraucher haben die Möglichkeit, einen Verstoß gegen die Geoblocking-Verordnung über dieses Formular zu melden. Die Bundesnetzagentur kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 300.000 Euro gegen die jeweiligen Organisationen verhängen. Sollte sich die Beschwerde nicht gegen ein Unternehmen in Deutschland, sondern gegen einen Konzern im EU-Ausland richten, wird der Antrag an die entsprechende nationale Behörde weitergeleitet.
Siehe auch:
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