VZBV: "Bis der Tod uns scheidet" meint nicht den Parship-Vertrag
"Die langfristige Bindung, die Parship-Nutzer suchen, ist nicht die zum Anbieter", sagte Henning Fischer, Rechtsreferent beim VZBV. Die Verbraucherschützer haben daher nun eine Musterfeststellungsklage eingereicht. Mit dieser hofft man zu erreichen, dass Online-Anbieter in dem Bereich ebenso behandelt werden, wie es bei den Offline-Varianten der Fall ist.
Jederzeit und fristlos
Der VZBV beruft sich hier auf den §627 BGB, nach dem ein Vertrag fristlos und ohne Angabe von Gründen jederzeit gekündigt werden kann, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Anbieter besteht. Ein solches ist für Offline-Partnervermittlungen bereits gerichtlich anerkannt, während die Online-Plattformen sich anders aufgestellt sehen."Parship erfragt von Nutzern eine Vielzahl sehr privater Angaben und nutzt diese, um Vorschläge für Partner zu unterbreiten. Die Dienstleistung setzt somit nach Ansicht des VZBV ein besonderes Vertrauen voraus", heißt es seitens der Verbraucherschützer. Daher geht man davon aus, dass die Kündigung ebenso leicht möglich sein muss. In der Praxis hat man es hingegen eher damit zu tun, dass der Anbieter möglichst versucht, die Nutzer nicht zu sehr auf die korrekten Kündigungstermine hinzuweisen, damit sich die Vertragsverhältnisse automatisch verlängern.
Siehe auch: Kurioser, langer Rechtsstreit mit Kundin bringt Parship 1,46 Euro ein
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