Bundesliga nicht in einer Hand: Kartellamt erteilt Sende-Monopol Absage
Die erste und zweite Bundesliga muss immer bei mehreren Anbietern zu sehen sein
Die DFL darf auch weiterhin die Vermarktung der Senderechte der Bundesliga und der 2. Bundesliga ab der Saison 2021/22 übernehmen. Dafür musste man sich gegenüber dem Bundeskartellamt zur Einhaltung eines umfangreichen Kriterienkatalogs bei der Vergabe der Medienrechte an den Spielen verpflichten. Die wohl wichtigste Regel: Das Alleinerwerbsverbot verhindert, dass ein Anbieter exklusiv alle Übertragungsrechte erhalten kann."Für uns war wichtig, dass nicht ein Bieter allein alle Live-Rechte exklusiv erwerben kann, der dann als Monopolist dem Zuschauer gegenübersteht", so Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes. Aus Sicht der Kartellwächter hätte ein mit exklusiven Rechten ausgestatteter Anbieter kaum Anreize, "die Qualität der Berichterstattung zu verbessern, die Preise stabil zu halten und das Innovationspotenzial insbesondere des Internets auszuschöpfen".
Nicht zwingend mehrere Abos
Wie man betont, soll durch diese Vorgabe der Wettbewerb zwischen verschiedenen Fernseh- und Streaminganbietern möglich werden. Das gewünschte Ergebnis ist simpel definiert: "Es soll im Ergebnis mehr als einen Anbieter geben, der Fußballspiele überträgt", so das Kartellamt. Im Umkehrschluss soll das für Nutzer aber auch nicht automatisch bedeuten, dass mehrere Abonnements benötigt werden, will man alle Spiele sehen. Es liege zwar am DFL, entsprechende Lizenzen auszugestalten, das sei aber auch bisher gelungen.Dem jetzt zugestimmten Vermarktungsmodell des DFL nach werden in einer Auktion für Live-Spiele vier Pakete für Samstagnachmittag, Samstagabend, Freitag/Sonntag sowie Samstagskonferenz vergeben werden, die jeweils alle Übertragungswege (Satellit, Kabel, Internet) umfassen. "Es ist (...) möglich, dass die DFL einem einzelnen Erwerber alle vier Rechtepakete für alle Übertragungswege zuschlägt. In diesem Fall wird die DFL zwei der vier Pakete co-exklusiv für ein reines Internetangebot an einen Zweiterwerber vergeben", so das Kartellamt.
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