App des Wetterdienstes geht zu weit:
Gericht untersagt "WarnWetter"

Der Streit zwischen privaten Anbietern und steuerfinanzierten Dienstleistern tobt inzwischen auch beim Wetter. Ein privater Wetter-Informationskanal hat eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt, die dem Deutschen Wetterdienst (DWD) die weitere Verbreitung seiner App "WarnWetter" untersagt, weil diese zu umfassend informiere.
Cloud, Wolke, Gewitter
cjohnson7 (CC BY 2.0)

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Die Auseinandersetzung ähnelt jenem Streit, den private Fernsehsender und Verlage um die Tagesschau-App führen. Auch hier beklagt ein Privatunternehmen, dass eine aus Steuergeldern finanzierte Organisation faktisch wettbewerbsverzerrend tätig sei. Denn sie böte Informationen in einer kostenlosen App an, die Firmen nur in bezahlten oder werbefinanzierten Angeboten bereitstellen können.

Auch die Privaten haben kein Problem damit, wenn der DWD über seine App ausschließlich amtliche Wetterwarnungen verbreiten würde. Allerdings seien in des Software auch weitergehende Informationen über die Wetterentwicklung zu finden. Das geht nach Ansicht der Kläger aber deutlich über die Aufgabe des DWD hinaus und wirke sich negativ auf private Wetter-Informationsdienste aus.

Bürger will mehr als nur eine Warnung

Beim DWD sieht man das allerdings ein wenig anders. Die Hauptaufgabe von WarnWetter liegt demnach in der Information über Unwetterlagen. Aus Sicht der Beklagten reicht es heute aber nicht mehr, Nutzern die Mitteilung zu überbringen, dass ein Unwetter droht und sie doch lieber zuhause bleiben sollten. Vielmehr gehöre es dazu, dem Anwender mehr Informationen an die Hand zu geben, so dass dieser als mündiger Bürger eine eigene realistische Einschätzung der Risiken aus einer aktuellen Wetterlage treffen kann.

Das Landgericht Bonn gab in seinem Urteil allerdings der Einschätzung des klagenden Unternehmens statt. Laut dem Urteil darf der DWD einen Teil der Informationen, wie er in der WarnWetter-App enthalten ist, so nicht ohne Vergütung verbreiten. Welche Folgen die Entscheidung im Konkreten hat, wird der DWD aber erst abschätzen können, wenn die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt. Dann erst werde man auch entscheiden, ob Berufung eingelegt wird.
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